Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ganzenmüller Industrie-- und Fassadenbau Gmbh
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 19559
EUID
DED2505V.HRB19559
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 89/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Michael Merath
Termine & Fristen
Bekanntmachung Vergleich
10.02.2025
Fristende Einwendungen Vergleich
03.03.2025
Bekanntmachung Aufhebung
13.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO die Zustimmung zur Erledigung sämtlicher Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer Herrn Claus-Martin Ganzenmüller gegen eine Zahlung von 7.500,00 EUR beschlossen. Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 03.03.2025 schriftlich beim Amtsgericht Neu-Ulm eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Vergleich mit dem Geschäftsführer Claus-Martin Ganzenmüller zur Erledigung von Haftungsansprüchen gemäß § 15b InsO gegen eine Zahlung von 7.500 EUR beschlossen. Das Insolvenzverfa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Vergleich mit dem Geschäftsführer Claus-Martin Ganzenmüller zur Erledigung von Haftungsansprüchen gemäß § 15b InsO gegen eine Zahlung von 7.500 EUR beschlossen. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für die Vorsteuererstattung betreffend die Vergütung des Insolvenzverwalters aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet (§ 203 InsO). Mit der Nachtragsverteilung ist der Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Michael Merath beauftragt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 89/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 11, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Ganzenmüller Claus-Martin
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19559
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 89/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 11, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Ganzenmüller Claus-Martin
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19559
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mogg & Kollegen, Münsterplatz 30/1, 89073 Ulm, Gz.: 23/00302
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer Herrn Claus-Martin Ganzenmüller zur Erledigung sämtlicher Haftungsansprüche gegen diesen gemäß § 15b InsO gegen eine Zahlung eines Betrags in Höhe von 7.500,- EUR
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.03.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Neu-Ulm, Schützenstr. 60, 89231 Neu-Ulm erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 89/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 11, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Ganzenmüller Claus-Martin
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19559
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäch…
1 IN 89/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ganzenmüller Industrie- und Fassadenbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 11, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Ganzenmüller Claus-Martin
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19559
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mogg & Kollegen, Münsterplatz 30/1, 89073 Ulm, Gz.: 23/00302
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
die Vorsteuererstattung betreffend die Vergütung des Insolvenzverwalters
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Michael Merath beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Anordnung der Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung Verfahrensaufhebung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 13.07.2026
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