Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH ist im Antragsverfahren verblieben. Am 17.12.2025 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und der Rechtsanwalt Stefan Neugebauer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 11.02.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Mit der Abweisung sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung aufgehoben worden. Im Anschluss daran ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Ferner sind Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts festgesetzt worden, wobei die Veröffentlichung der Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO unterbleibt. Den Insolvenzgläubigern ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Stefan Neugebauer festgesetzt worden.…
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Stefan Neugebauer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Antragstellerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entsc…
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Antragstellerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.02.2026 mangels Mas…
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 17.12.2025 sind am 11.02.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gifhorn eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 11.02.2026
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http://www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/wir_ueber_uns/hinweise_zum_datenschutz/
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
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35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläu…
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 17.12.2025 am 11.02.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 11.02.2026
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35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 17.12.2025 um 08:09 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), ist am 17.12.2025 um 08:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Ant…
35 IN 190/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Garten- und Landschaftsbau Urban GmbH vertr. d. d. GF, Damm 39, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 205095), vertr. d.: Tim Urban, Heide 1, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), ist am 17.12.2025 um 08:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Neugebauer, Thiestr. 1, 38226 Salzgitter, Tel.: 05341/86416-0, Fax: 05341/86416-99, E-Mail: inso@krisenmanager.de, Internet: www.rasz.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.12.2025
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
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