Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gasthaus Brauerei Wismar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 5458
EUID
DEN1308V.HRB5458
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
580 IN 774/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Franz
Adresse
Münzstraße 14, 19055 Schwerin
Telefon
0385 745114-0
Termine & Fristen
Fristbeginn Erinnerung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gasthaus Brauerei Wismar GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Zum Sonderinsolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Franz bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die Prüfung, Wahrnehmung und Durchsetzung sämtlicher Rechte und Ansprüche der Insolvenzmasse aus den Darlehens- und Sicherheitenverhältnissen mit der Hinricus Noyte’s Spirituosen GmbH einschließlich deren Verwertung und Erlösverteilung. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin. Gegen die Entscheidung kann Erinnerung binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 774/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gasthaus Brauerei Wismar GmbH, Am Ring 15, 23970 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Schumacher
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5458
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Petra Lorey
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalt…
580 IN 774/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gasthaus Brauerei Wismar GmbH, Am Ring 15, 23970 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Schumacher
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5458
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Petra Lorey
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Franz
Münzstraße 14, 19055 Schwerin,
Telefon: 0385 745114-0
Telefax: 0385 74511469
2. Sein Aufgabengebiet umfasst die Prüfung, Wahrnehmung und Durchsetzung sämtlicher Rechte und Ansprüche der Insolvenzmasse aus den Darlehens- und Sicherheitenverhältnissen mit der Hinricus Noyte’s Spirituosen GmbH einschließlich deren Verwertung und Erlösverteilung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 26.06.2026
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