Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GBA Logistics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 85130
EUID
DEM1103.HRB85130
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 324/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.04.2024 , 19:30 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 07:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.08.2024
Berichtstermin
18.09.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
18.09.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen im Bereich Luftfrachthandling und Zolldeklaration.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 21.04.2024 ist im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem vorläufigen Verwalter ist am 14.05.2024 eine Einzelermächtigung zur Begründung von Verbindlichkeiten erteilt worden. Am 01.07.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dr. Lason Gutsche ist als Insolvenzverwalter bestätigt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.08.2024 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 18.09.2024 anberaumt, in der unter anderem über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH ist am 01.07.2024 um 07:45 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits zuvor ergangen; am 21.04.2024 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm wurde später ein…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH ist am 01.07.2024 um 07:45 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits zuvor ergangen; am 21.04.2024 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm wurde später eine Einzelermächtigung zur Begründung von Verbindlichkeiten erteilt. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche als Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.08.2024 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 18.09.2024 um 10:00 Uhr angesetzt, in dem unter anderem über die Bestätigung des Verwalters und die Bildung eines Gläubigerausschusses entschieden werden soll. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde am 13.01.2025 durch Beschluss festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 324/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), ist am 21.04.2024 um 19:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimm…
9 IN 324/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), ist am 21.04.2024 um 19:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Darmstadt eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 21.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 324/24 .In dem Insolvenzantragsverfahren der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Einzelermächtigung zur Begründung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollstä…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 324/24 .In dem Insolvenzantragsverfahren der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Einzelermächtigung zur Begründung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Text kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.05.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 324/24: Über das Vermögen der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), ist am 01.07.2024 um 07:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151…
9 IN 324/24: Über das Vermögen der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), ist am 01.07.2024 um 07:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 18.09.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 324/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR …
9 IN 324/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBA Logistics GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 22, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 85130), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 21.04.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 270.978,84 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 100 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil von 25% der Vergütung eines endgültigen Verwalters zu. Im vorliegenden Verfahren wird dieser Regelbruchteil dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gerecht. Im vorläufigen Insolvenzverfahren war der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit 21 Mitarbeitern fortzuführen. Dies erforderte einen engen Kontakt zwischen den Verwantwortlichen der Schuldnerin und dem Verwalterbüro. Im Rahmen der Geschäftsfortführung kam es sodann auch zu einer erheblichen Arbeitsanfall im Rahmen der Buchhaltung. So wurden unter anderem auch 344 Rechnungen an 53 Kunden erstellt. Weiterhin hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter um die Sanierung des Geschäftsbetriebes bemüht. Auch waren Aus- und Absonderungsrechte zu überprüfen und zu bearbeiten. Die Tätigkeit der Schuldnerin wurde in ganz Europa erbracht und die Abstimmungen mit der Muttergesellschaft wie auch dem Geschäftsführer mussten in englischer Sprache erfolgen.
Letztlich ist daher festzuhalten, dass der Arbeitsaufwand und die Art der Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren eher dem eines endgültigen Insolvenzverwalters gleicht. Daher ist die Anhebung von 25% auf 100% zur angemessenen Entgeltung der Tätigkeiten geboten. Das Gericht bleibt mit dieser Einschätzung etwas hinter dem Antrag des Verwalters zurück der einen Bruchteil von 115% begehrte.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 13.01.2025
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