Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Mario Nöll hat die Schlussverteilung beantragt und die Festsetzung seiner Vergütung sowie Auslagen durch das Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. bestätigen lassen. Der Schlusstermin ist für den 20.06.2025 angesetzt, um nachträglich angemeldete Forderungen zu prüfen, die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.207,40 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 17.526,90 EUR zu berücksichtigen sind. Das Verfahren ist am 08.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 72/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichn…
1 IN 72/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neustadt a. d. Wstr. zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Mario Nöll, Im Breitspiel 11c, 69126 Heidelberg, Tel.: 06221/6479 131, Fax: 06221/6479 133, E-Mail: noell@nachlassverwaltung.de, Internet: www.nachlassverwaltung.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten 159.207,40 EUR. Insolvenzforderungen sind noch in Höhe von 17.526,90 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 03.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 72/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), ist am gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteil…
1 IN 72/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), ist am gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 72/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Recht…
1 IN 72/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nöll festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d. Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Abzüglich Vorschuss in Höhe von EUR
Restlich: EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.06.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 14.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 72/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird …
1 IN 72/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GCE Computer Engineering GmbH, Neustadter Straße 23-27, 67454 Haßloch, zuletzt vertr.d.d. verstorbenen, alleinigen Gesellschafter u. GF Heinrich Johann Rothaug (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 41778), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
20.06.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 14.05.2025
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