Frist für Anträge/Einwendungen zur Gläubigerversammlung
21.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gebäudedienstleistungen wie Hausmeisterdienste, Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Facility Management, Gebäudereinigung und Kleinreparaturen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Reinigung & Facility Management
Subbranche
Facility Management
Geschäftstätigkeit
Gebäudedienstleistungen wie Hausmeisterdienste, Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Kleinreparaturen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 6
073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 55441), ist am 11.09.2025 um 13:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Verfahren 8 IN 247/25 wurde mit dem Verfahren 8 IN 391/25 verbunden, wobei das Verfahren 8 IN 247/25 führt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach (BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 04.11.2025 schriftlich anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein schriftlicher Prüfungstermin sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung sind anberaumt. Anträge oder Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten der Versammlung sind bis zum 21.11.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH ist am 11.09.2025 um 13:45 Uhr beim Amtsgericht Offenbach am Main eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach von der BBL Brockdorff Rechtsanw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH ist am 11.09.2025 um 13:45 Uhr beim Amtsgericht Offenbach am Main eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach von der BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestellt worden. Das Verfahren 8 IN 247/25 wird mit dem Verfahren 8 IN 391/25 verbunden, wobei das erstgenannte Verfahren führt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 04.11.2025 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Personen mit Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin werden angewiesen, an den Insolvenzverwalter zu leisten. Ein schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung sind anberaumt. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge oder Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten der Gläubigerversammlung schriftlich bis zum 21.11.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen. In einem späteren Beschluss vom 29.09.2026 ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Als Berechnungsmasse wurden 109.487,61 EUR zugrunde gelegt. Die Festsetzung umfasst eine Bruchteilsvergütung, Zuschläge für obstruktive Verfahrensbeteiligte, schwierige Unterlagenbeschaffung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Forderungseinzug sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Der festgesetzte Betrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 247/25
Am 11.09.2025 um 13:45 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55441),.
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Broc…
Geschäftsnummer: 8 IN 247/25
Am 11.09.2025 um 13:45 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55441),.
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50 - 54, D 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com, bestellt worden.
Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das Verfahren schriftlich angeordnet.
Anmeldefrist: 04.11.2025.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 04.11.2025.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
Zudem wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),
< über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
< die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,
< abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
< die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gem.
§ 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder
beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzver-
walter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit
zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzver-
fahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO).
< die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren
Terminen ändern (§ 157 InsO),
< besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
1. wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
4. oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
< die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 21.11.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.
Hinweis:
Gemäß § 160 Absatz 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 16.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 247/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55441),
wird heute um 13:45 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet…
8 IN 247/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55441),
wird heute um 13:45 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Die Verfahren 8 IN 247/ 25 und 8 IN 391/25 werden miteinander verbunden. Das Verfahren 8 IN 247/25 führt.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50 - 54, D 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 247/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55441), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Götz Lautenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Ab…
8 IN 247/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudedienstleistung Pohlmann GmbH c/o Jens walther, Wingerrtstraße 6, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55441), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Götz Lautenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 109.487,61 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden Zuschläge gemäß § 3 InsVV wie folgt gewährt:
a) Obstruktive Verfahrensbeteiligte 15 %
b) Schwierige Unterlagenbeschaffung 30 %
c) Arbeitnehmerangelegenheiten 10 %
d) Forderungseinzug 10 %
Sodann im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag in Höhe von 65% als angemessen und ausreichend angesehen wird. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag vom 24.09.2026 sowie den Akteninhalt verwiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 29.09.2026
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