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Insolvenzprofil
Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 2815
EUID
DET3104V.HRA2815
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 27/10 Lu
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Wienen
Adresse
Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein
Termine & Fristen
Schlusstermin
03.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christoph Wienen hat seine Tätigkeitsvergütung sowie Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.07.2026 festsetzen lassen. Die Festsetzung umfasst eine Regelvergütung sowie Zuschläge für die Abwicklung des Unternehmenskaufvertrags, die Geltendmachung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen, die Verwertung von Immobilien und Beteiligungen sowie die Klärung schwieriger Rechtsfragen. Ein Antrag auf einen weiteren Zuschlag für die lange Verfahrensdauer wurde als nicht angemessen erachtet; der Verwalter hat die Gesamtzuschläge auf 110 % reduziert. Das Insolvenzgericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin für das schriftliche Verfahren angeordnet. Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können bis zum 02.09.2026 beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Am 03.09.2026 erfolgen im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Beschlussfassung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sowie die Prüfung etwaiger Einwendungen. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 708.831,43 Euro bei berücksichtigten Forderungen in Höhe von 1.610.786,58 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 27/10 Lu
02.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2815),
vertreten durch:
1. Gebr. Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch:
1.1. Tho…
3 b IN 27/10 Lu
02.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2815),
vertreten durch:
1. Gebr. Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch:
1.1. Thomas Dr. Grieshaber, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),
1.2. Holger Allert, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter W. Müller, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal,
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Mit Vorlage der Schlussrechnung beantragte der Insolvenzverwalter vorliegend die Festsetzung seiner Tätigkeitsvergütung nach §§ 1,2,3 InsVV unter Zuerkennung von Zuschlägen nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.
Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem überdurchschnittlichen Niveau des Verfahrens und dem erhöhten Arbeitsaufwand des Verwalters angemessen zu erachten, die beantragten Zuschläge waren aus den nachfolgenden Gründen zu gewähren .
Grundsätzlich erfordert jeder zu gewährende Zuschlag eine Einzelbewertung hinsichtlich des real gestiegenen Arbeitsanfalls und eigenen Aufwandes des Verwalters.
1)
Im zugrundeliegenden Verfahren war eine Übertragung und Abwicklung des Geschäftsbetriebes, die Abwicklung des Unternehmenskaufvertrages verbunden mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen die Erwerberin durchzuführen.
Es erfolgte die Übergabe der Standorte und die Reorganisation der nicht veräußerten Standorte. Arbeitsgerichtliche Rechtstreite mussten durchgeführt werden, die vor der Übergabe an Verfahrensbevollmächtigte vom Insolvenzverwalter aufbereitet und mit der Erwerberin abgestimmt wurden.
Der Verwalter führte Verhandlungen mit der Vermieterin zwecks Beendigung des Mietverhältnisses und Übernahme vorhandener Warenvorräte, wodurch Schadensersatzansprüche und Rückbaukosten vermieden werden konnten.
Den Behörden wurde die Beendigung der Tätigkeit bzgl. der Sand- und Kiesbaggerei angezeigt sowie die Übertragung der Abbaugenehmigungen nebst den öffentlich-rechtlichen Verträgen auf die Erwerberin organisiert.
Es wurden über Jahre hinweg Verhandlungen bezüglich der Freigabe von Bürgschaften betreffend Rekultivierungskosten mit dem Land Baden-Württemberg geführt und eine teilweise Freigabe erreicht.
Des Weiteren wurden Verhandlungen mit der Erwerberin bezüglich der Nutzung des Lagers und der Werkstatt geführt und Nutzungsentschädigungsansprüche erreicht.
Der Verwalter beantragt für diese Mehrarbeit einen Zuschlag in Höhe von 30 %.
In Anbetracht des geschilderten erheblichen Arbeitsanfalls wird der Zuschlag als angemessen erachtet.
2)
Es wurden Anfechtungsansprüche und Haftungsansprüche gegenüber den Geschäftsführern gem. § 64 GmbHG a.F. geltend gemacht.
Der Verwalter ermittelte Anfechtungsansprüche gegen die Kommanditisten und Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer nach einer Aufarbeitung der Finanzbuchhaltung. Über Jahre hinweg wurden diesbezüglich Verhandlungen geführt, und nach erhobenen Einwendungen Unterlagen fortlaufend angepasst und aufgearbeitet. Erst nach einer gerichtlichen Geltendmachung im Mahnverfahren bzw. einer finalen Fristsetzung wurde ein externer Verfahrensbevollmächtigter zur Vorbereitung der Gerichtsverfahren eingeschaltet.
Für den erheblichen persönlichen Arbeits- und Zeitaufwand beantragt der Verwalter unter Berücksichtigung des externen Verfahrensbevollmächtigten einen Zuschlag von 50 %.
Grundsätzlich sind Zuschläge nur insoweit zu gewähren, als eine vom Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet. Der BGH benennt die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen als Regelaufgabe. Die Prüfung, inwieweit Anfechtungsansprüche im Verfahren ernsthaft in Betracht kommen sowie die evtl. außergerichtliche Erledigung von Anfechtungsansprüchen, sollen nach Auffassung des BGH grundsätzlich mit der Regelvergütung abgegolten sein, wenn im Verhältnis zur Größe des Verfahrens nur wenige und relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle vorhanden sind (BGH, ZInsO 2012, 753, 754).
Zuschlagsfähig sind die damit verbundenen Tätigkeiten also nur dann, wenn es sich um eine große Anzahl von Ansprüchen und um komplex gelagerte Fälle handelt. Weitere Voraussetzung eines Zuschlags - neben der Schwierigkeit der Anfechtungsfragen - ist nach Auffassung des BGH, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist (BGH, ZInsO 2012, 753).
Vorliegend ist nicht von einfach zu beurteilenden Anfechtungsfällen auszugehen.
Da durch die Verwertungserlöse eine Massemehrung eingetreten ist, ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Vergütung auf der Grundlage der Insolvenzmasse mit Massemehrung und der Vergütung mit Zuschlag auf der Grundlage der Insolvenzmasse ohne Verwertungserlös durchzuführen.
a) Berechnungsmasse ohne Verwertungserlös: 1.227.347,79 € - 244.628,22 €= 982.719,57 €
b) Berechnungsmasse mit Verwertungserlös: 1.227.347,79 €
Regelvergütung zu a) gem. § 2 Abs. 1 InsVV a.F.:
47.404,34 € + 23.702,20 € (50 % Zuschlag) = 71.106,54 €
Regelvergütung zu b) gem. § 2 Abs. 1 InsVV a.F.:
52.296,96 €
Differenz der Vergütung zwischen a) und b): 18.809,58 €
100 %: 52.296,96 € x 18.809,58 €= 35,97
Der zusätzliche Aufwand führte vorliegend nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Masse, sodass die zeitintensiven Bemühungen des Verwalters insoweit durch die sich nach §§ 1,2 InsVV errechnende Regelvergütung allein keine angemessene Honorierung erfahren würden. Die sich ergebende Differenz i.H.v. 18.809,58 € war daher durch den beantragten Zuschlag von 36 % auszugleichen.
3)
Es wird ein Zuschlag für die Verwertung der Immobilie und der Verwertung/Auseinandersetzung der Beteiligungen in Höhe von 30 % geltend gemacht.
Die Schuldnerin war Eigentümerin eines sanierungsbedürftigen Betriebsgeländes mit Bürobereich und einer Werk- und Lagerhalle. Bis zur Übergabe wurde die Immobilie, die von der Erwerberin teilweise weiter genutzt worden war, verwaltet.
Weiter war die Schuldnerin zu 100% beteiligt an einer notleidenden Gesellschaft. Zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens wurden Verhandlungen mit Kaufinteressenten geführt. Die Gesellschaft konnte unter Zustimmung der Gläubigerversammlung verkauft werden.
Eine weitere Beteiligung zu 50 % konnte zur Vermeidung einer Liquidation nach über Jahre erfolgten Verhandlungen veräußert werden.
Aufgrund der durch die Verwertungen eingetretenen Massemehrungen ist ebenfalls eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
a) Berechnungsmasse ohne Verwertungserlös: 1.227.347,79 € - 80.390,67 €= 1.146.957,12 €
b) Berechnungsmasse mit Verwertungserlös: 1.227.347,79 €
Regelvergütung zu a) gem. § 2 Abs. 1 InsVV a.F.:
50.689,14 € + 15.206,74 € (30 % Zuschlag) = 65.895,88 €
Regelvergütung zu b) gem. § 2 Abs. 1 InsVV a.F.:
52.296,96 €
Differenz der Vergütung zwischen a) und b): 13.598,92 €
100 %: 52.296,96 € x 13.598,92 €= 26
Der zusätzliche Aufwand führte vorliegend ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Masse, sodass die Bemühungen des Verwalters insoweit durch die sich nach §§ 1,2 InsVV errechnende Regelvergütung allein keine angemessene Honorierung erfahren würden, weshalb die sich ergebende Differenz i.H.v. 13.598,92 € durch den beantragten Zuschlag von 26 % auszugleichen war.
4)
Der Verwalter beantragt einen Zuschlag von 15 % für die Klärung schwieriger Rechtsfragen.
Im Rahmen der Bearbeitung des Insolvenzverfahrens musste der Verwalter immobilienrechtliche, gewerbemietrechtliche, arbeitsrechtliche, insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen klären. Es lagen Besonderheiten betreffend der Schifffahrt, insbesondere registerrechtlicher und haftungsrechtlicher Art, sowie bezüglich der Nutzungsverträge betreffend den Abbau von Sand und Kies in öffentlichen und privaten Nutzungs- und Abbauverträgen vor. Eine externe rechtliche Beratung erfolgte erst im Rahmen erforderlich gewordener gerichtlicher Geltendmachung bzw. der Abwehr von gerichtlich geltend gemachter Ansprüche.
In Anbetracht des Umfangs und der Besonderheiten der rechtlichen Prüfungen wird der geltend gemachte Zuschlag von 15 % als angemessen erachtet.
5)
Des Weiteren beantragt der Verwalter einen Zuschlag von 20 % für die lange Verfahrensdauer und die aufwendige Tabellenprüfung.
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2010 eröffnet und dauert daher bis zur Schlussrechnungslegung über 15 Jahre. In dieser Zeit wurde durchgängig an dem Verfahren gearbeitet und über 100 Forderungsanmeldungen geprüft.
Der beantragte Zuschlag wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als angemessen erachtet, da bereits bei den vorherigen Zuschlägen die sich über Jahre hinweg dauernde Bearbeitung in der Zuschlagshöhe berücksichtigt wurde.
Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Verwalter die geltend gemachten Zuschläge in Höhe von insgesamt 127 % auf 110 % reduziert, diese Gesamtwürdigung wird als angemessen erachtet.
Zu prüfen war auch die Frage, ob gem. § 3 Abs. II a) InsVV ein Abschlag auf die Insolvenzverwaltervergütung vorzunehmen ist aufgrund der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren. Da eine Doppelvergütung zu vermeiden ist, sind Tätigkeiten, die der vorläufige Verwalter bereits erbracht hat und für die eine Vergütung gewährt wurde, gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mehr zu vergüten (BGH, ZInsO 2006, 642, 644).
Vorliegend wurde dem Verwalter durch die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren keine erhebliche Arbeit erspart. Schwerpunkt der Tätigkeit im Insolvenzantragsverfahren war die Betriebsfortführung.
Die auf Basis der Regelungen §§ 1,2 InsVV vom Verwalter zugrunde gelegte Berechnungsmasse i.H.v. 1.227.347,79 € war als zutreffend zu bewerten, aus dieser ergab sich der beantragte Regelvergütungsbetrag i.H.v. x € zzgl 110 % Zuschlägen (= x €) auf die Regelvergütung nach § 3 InsVV.
Die festgesetzte Gesamtsumme setzt sich daher vorliegend zusammen aus der gesetzlichen Tätigkeitsvergütung gem. §§ 1, 2 ,3 InsVV in Höhe von x €, der Auslagenpauschale gem § 8 Abs. 3 InsVV von 30% der Regelvergütung in Höhe von x € und den Auslagen für die dem Insolvenzverwalter gem. § 8 Abs. 3 InsO übertragenen 141 Zustellungen (x €) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 7 InsVV).
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 27/10 Lu
02.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2815),
vertreten durch:
1. Gebr. Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertret…
3 b IN 27/10 Lu
02.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2815),
vertreten durch:
1. Gebr. Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch:
1.1. Thomas Dr. Grieshaber, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),
1.2. Holger Allert, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter W. Müller, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal,
-Schuldnerin-
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein
1. wird die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt (§ 196 Abs. 2 InsO) und
2. für die Durchführung des Schlusstermins das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.
Einwendungen gegen Schlussrechnung und Schlussverzeichnis können nur schriftlich bis spätestens
Mittwoch, 02.09.2026
beim Insolvenzgericht unter gleichzeitiger Glaubhaftmachung eingereicht werden.
Am
Donnerstag, 03.09.2026
erfolgen im schriftlichen Verfahren:
a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
c) Prüfung etwaiger Einwendungen gegen Schlussrechnung und Schlussverzeichnis.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 27/10 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2815),
vertreten durch:
1. Gebr. Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch:
1.1. Thomas Dr. Grieshaber, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwig…
3 b IN 27/10 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebr. Grieshaber GmbH & Co. KG, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 2815),
vertreten durch:
1. Gebr. Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch:
1.1. Thomas Dr. Grieshaber, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),
1.2. Holger Allert, Unteres Rheinufer 39, 67061 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter W. Müller, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 708.831,43 Euro; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.610.786,58 Euro. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
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