Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Klauprechtstraße 23, 76137 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 100283
EUID
DEB8535.HRA100283
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
101 IN 1022/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Ansgar Zipf
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Telefon
07219338060
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.09.2025 , 10:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG, Sophienstr. 246, 76185 Karlsruhe, sind verschiedene gerichtliche Maßnahmen erfolgt. Am 26.09.2025 sind Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Ansgar Zipf zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Schuldnerin wurde eingeschränkt und die Zahlungen an Drittschuldner wurden untersagt. Am 21.11.2025 ist die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen beschlossen worden, wobei die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung seiner Pflichten sowie zur Vergütungsentnahme bestehen bleibt. Am 26.09.2025 sind zudem die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt worden. Mit Beschluss vom 12.12.2025 wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
101 IN 1022/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit
Industriepark 322
78244 Gottmadingen
Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Sophienstr. 246
76185 Karlsruhe
vertreten durch den per…
101 IN 1022/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit
Industriepark 322
78244 Gottmadingen
Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Sophienstr. 246
76185 Karlsruhe
vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafter
Horst Günter Schuster
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 100283
- Schuldnerin -
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Die mit Beschluss vom 26.09.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden vollständig aufgehoben.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
101 IN 1022/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit
Industriepark 322
78244 Gottmadingen
Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Sophienstr. 246
76185 Karlsruhe
vertreten durch den per…
101 IN 1022/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit
Industriepark 322
78244 Gottmadingen
Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Sophienstr. 246
76185 Karlsruhe
vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafter
Horst Günter Schuster
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 100283
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Ansgar Zipf, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe wurden mit Beschluss vom12.12.2025 gegen die Schuldnerin gemäß den §§ 26a, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Die anteilige Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der vorläufig verwalteten Insolvenzmasse wird nach Rechtskraft des Beschlusses gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.12.2025.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.09.2025 bis zum 21.11.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 Abs. 1InsO, §§ 1ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 63 Abs. 3 S. 1 - 3 InsO, 11 Abs. 1 und 3 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 204.859,87 EUR. Daher würde die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR betragen (Regelvergütung).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es im Regelfalle gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO auf 25 Prozent des Regelsatzes festzusetzen. Vorliegend ist es jedoch notwendig Zuschläge auf diesen Regelbruchteil vorzunehmen und diesen entsprechend zu erhöhen. Zum einen ist ein Zuschlag erforderlich, weil der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfange, welcher denjenigen eines durchschnittlichen Verfahrens deutlich übersteigt, die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin überwacht hat. Insoweit wird auf den Vergütungsantrag (dort Seite 7 bis 9) verwiesen. Insoweit ist ein Zuschlag auf den Regelbruchteil von 25 Prozent angemessen. Außerdem war dieser Regelbruchteil aufgrund der Überwachung und Unterstützung der Schuldnerin bei Sanierungsbemühungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erhöhen. Auch dieser Umfang überstieg denjenigen bei einem durchschnittlichen Verfahren, insoweit wird auf den Vergütungsantrag (dort Seite 10) verwiesen. Hierfür ist ein gesonderter Zuschlag von 15 Prozent angemessen. Insgesamt ist somit eine Vergütung in Höhe von 65 Prozent der Regelvergütung angemessen und erforderlich. Die Vergütung war daher auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - mit xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit und somit insgesamt xxx EUR festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gemäß § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Hierbei waren 14 Zustellungen zu je xxx EUR insgesamt somit xxx EUR zu berücksichtigen. Insoweit wird auf den Vergütungsantrag Seite 11 und 12 verwiesen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
101 IN 1022/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit
Industriepark 322
78244 Gottmadingen
Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Sophienstr. 246
76185 Karlsruhe
vertreten durch den per…
101 IN 1022/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit
Industriepark 322
78244 Gottmadingen
Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gebrüder Betz und H.G. Schuster KG
Sophienstr. 246
76185 Karlsruhe
vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafter
Horst Günter Schuster
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 100283
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 26.09.2025 um 10:45 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Rechtsanwalt Ansgar Zipf
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Telefon: 07219338060, Fax: 072193380622
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, insbesondere durch Vorlage einer die Einzelbuchungen ausweisenden Umsatzübersicht für das laufende und das vorhergehende Jahr.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Industriepark 322
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Gz.: 622 034 58-413000-12400-mm
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1. Die mit Beschluss vom 26.09.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
2. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ansgar Zipf über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.11.2025
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