Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen)
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 7096
EUID
DEM1405.HRB7096
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
28/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Dienstleistungen für das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Friedberg e.V., insbesondere in den Bereichen ambulante Pflege, Rettungsdienste, Reinigungsarbeiten, Betrieb stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen, Betrieb eines Hausnotrufdienstes, Betrieb eines Behindertenfahrdienstes von und zu beschützenden Einrichtungen und sonstige soziale Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen), ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludenschaft Danko festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Berechnungsmasse von 82.364,75 EUR, wobei ein Zuschlag von 20,6 % aufgrund der vorübergehenden Betriebsfortführung sowie der Sanierungsbemühungen gerechtfertigt ist. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 24.04.2024 Gläubigern die Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des Vergütungsantrags gegeben. Am 27.02.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 7096), vertr. d.: Friedrich Wilhelm Durchdewald, Hospitalgasse 34, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schu…
60 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 7096), vertr. d.: Friedrich Wilhelm Durchdewald, Hospitalgasse 34, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 24.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 7096), vertr. d.: Friedrich Wilhelm Durchdewald, Hospitalgasse 34, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen…
60 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 7096), vertr. d.: Friedrich Wilhelm Durchdewald, Hospitalgasse 34, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20,6 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 82.364,75 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Vorrübergehende Betriebsfortführung sowie die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine übertragende Sanierung rechtfertigten in der Gesamtschau einen Zuschlag von 20,6 %. Hiervon entfallen 10,6 % auf die Betriebsfortführung (s. u.) und 10 % auf die Sanierungsbemühungen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 35.407,14 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriesbsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 10,6 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 21.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 7096), vertr. d.: Friedrich Wilhelm Durchdewald, Hospitalgasse 34, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter …
60 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige DRK Wetterau Sozialdienst GmbH, Homburger Straße 26, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 7096), vertr. d.: Friedrich Wilhelm Durchdewald, Hospitalgasse 34, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 27.02.2025 angezeigt, dass die Masse voraussichtlich nicht aureichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 208 InsO).
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 27.02.2025
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