Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Generator.Technik.Systeme GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ziegelfeldstraße 62, 73563 Mögglingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRA 701042
EUID
DEB8537.HRA701042
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 179/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke
Adresse
Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Prüfungstermin
11.04.2024 , 11:00 Uhr
Widerspruchsfrist
27.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Generator.Technik.Systeme GmbH & Co. KG ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags vom 29.02.2024 zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs inklusive Immobilien an einen Investor im Wege der übertragenden Sanierung sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 11.04.2024, 11:00 Uhr im Sitzungssaal 0.08, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Sebastian Mielke hat die Vergütung und Auslagen nach einem Antrag vom 30.01.2025 erhalten. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes von 5.760.114,05 EUR sowie erheblicher Mehraufwände durch Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Sachverhalte für 46 Arbeitnehmer und umfangreiche Sanierungsbemühungen mit Auslandsbezug.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Generator.Technik.Systeme GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Aalen anhängig. Zuerst wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs im Wege der übertragenden Sanierung sowi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Generator.Technik.Systeme GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Aalen anhängig. Zuerst wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs im Wege der übertragenden Sanierung sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 11.04.2024 bestimmt. Später wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 120 % aufgrund erheblicher Erschwernisse wie Betriebsfortführung und internationaler Bezüge gewährt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgt die Prüfung der bis zum 06.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben bis zum 27.08.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; gegen nicht widersprochene Forderungen gilt der Widerspruch als entfallen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Generator.Technik.Systeme GmbH & Co. KG, Ziegelfeldstraße 62 + 65, 73563 Mögglingen, vertreten durch die Komplementärin Generator-Technik Schw. Gmünd Verwaltungs GmbH, Ziegelfeldstr. 62 + 65, 73563 Mögglingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael…
3 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Generator.Technik.Systeme GmbH & Co. KG, Ziegelfeldstraße 62 + 65, 73563 Mögglingen, vertreten durch die Komplementärin Generator-Technik Schw. Gmünd Verwaltungs GmbH, Ziegelfeldstr. 62 + 65, 73563 Mögglingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Burkhard Walter Ebbinghaus-Randerath und Sascha Gernot Richter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 701042
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, Gz.: 6910/060803-22
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags vom 29.02.2024 über die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin inklusive der Immobilien an einen Investor im Wege der übertragenden Sanierung
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 11.04.2024, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 08.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Generator.Technik.Systeme. GmbH & Co. KG, Ziegelfeldstraße 62 + 65, 73563 Mögglingen, vertreten durch die Komplementärin Generator-Technik Schw. Gmünd Verwaltungs GmbH, Ziegelfeldstr. 62 + 65, 73563 Mögglingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michae…
3 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Generator.Technik.Systeme. GmbH & Co. KG, Ziegelfeldstraße 62 + 65, 73563 Mögglingen, vertreten durch die Komplementärin Generator-Technik Schw. Gmünd Verwaltungs GmbH, Ziegelfeldstr. 62 + 65, 73563 Mögglingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Burkhard Walter Ebbinghaus-Randerath und Sascha Gernot Richter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 701042
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, Gz.: 6910/060803-22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.760.114,05 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 30.01.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind dem Schriftsatz vom 11.09.2025 und dem Vergütungsantrag vom 30.01.2025 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 130 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.01.2025 sowie in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 11.09.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erheblicher Mehraufwand durch die Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate
Um auszuschließen, dass die Kunden der Insolvenzschuldnerin nach Bekanntwerden der Insolvenzantragsstellung die vorhandenen Aufträge stornieren bzw. keine neuen Aufträge erteilen, waren umfangreiche Gespräche und Verhandlungen mit den unterschiedlichen Auftraggebern zu führen. Es konnte damit erreicht werden, dass weiterhin ausreichend Aufträge an die Schuldnerin auch während des Eröffnungsverfahrens vergeben wurden. Im Rahmen der Betriebsfortführung wurden zudem sämtliche den Aufträgen zugrundeliegenden Kalkulationen auf Kundenebene umfassend überprüft und anschließend auf Artikelebene nachkalkuliert. Darüber hinaus wurden Kundenprojekte auf ihre Fortführungsfähigkeit überprüft und ob die jeweiligen Produktgruppen in das Fertigungskonzept des Unternehmens passt. Diese intensiven, teils vorbereitenden Arbeiten begannen bereits während des Eröffnungsverfahrens. Zudem wurde die Produktion an die neuen Gegebenheiten angepasst, indem einzelne Prozessbearbeitungsschritte neu strukturiert, der Warenfluss optimiert und effizienter gestaltet wurden. Diese Maßnahmen trugen wesentlich dazu bei, das Unternehmen zu restrukturieren, sich betriebswirtschaftlich stabiler aufzustellen und eine tragfähige Fortführungsperspektive zu schaffen sowie die Chance auf eine Sanierung zu wahren.
Die Betriebsfortführung ergab einen Überschuss. Der dadurch entstehende Vergütungsmehrbetrag ist jedoch nicht ausreichend, um die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten. Der für die Betriebsfortführung angemessene Zuschlag wurde nach der Grundsätzen des BGH entsprechend ermäßigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen.
- Arbeitsrechtliche Sachverhalte für 46 Arbeitnehmer (Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, regelmäßige Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens, insbesondere um eine Abwerbung von Mitarbeitern zu verhindern).
Da besondere Erschwernisse nicht vorlagen wird der Zuschlag für die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Sachverhalten in Höhe von 10 % für angemessen erachtet.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- erhebliche Mehraufwand durch den Auslandsbezug
Ein Großteil der Kundenbeziehungen bestand mit internationalen Geschäftspartnern, was besondere Anforderungen an die Kommunikation, die Vertragsprüfung und die rechtliche Behandlung von Forderungen stellte. Insbesondere waren unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, Währungsfragen und kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen, um Forderungen korrekt zu bewerten und durchzusetzen. Darüber wurde Ware bei im Ausland ansässigen Lieferanten bezogen. Hierbei waren die vertraglichen Konstellationen zu prüfen und intensive Gespräche zur Aufrechterhaltung der Lieferbeziehungen geführt, in welchen die Regelungen des deutschen Insolvenzrechts erläutert wurden. Auf der Investorenebene wurde ebenfalls intensiv mit potenziellen Interessenten aus dem Ausland verhandelt. Dies erforderte eine Anpassung der Verkaufsstrategien an die spezifischen Erwartungen und wirtschaftlichen Zielsetzungen ausländischer Investoren.Die Abstimmung mit ausländischen Kunden und Investoren erforderte einen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Organisationsaufwand.
- Die Höhe des Jahresumsatzes ist für sich genommen kein Zuschlagsgrund.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach den Vorgaben des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04). Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Entlastung durch Hilfskräfte ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 120 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Generator.Technik.Systeme. GmbH & Co. KG, Ziegelfeldstraße 62 + 65, 73563 Mögglingen, vertreten durch die Komplementärin Generator-Technik Schw. Gmünd Verwaltungs GmbH, Ziegelfeldstr. 62 + 65, 73563 Mögglingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michae…
3 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Generator.Technik.Systeme. GmbH & Co. KG, Ziegelfeldstraße 62 + 65, 73563 Mögglingen, vertreten durch die Komplementärin Generator-Technik Schw. Gmünd Verwaltungs GmbH, Ziegelfeldstr. 62 + 65, 73563 Mögglingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Burkhard Walter Ebbinghaus-Randerath und Sascha Gernot Richter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 701042
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, Gz.: 6910/060803-22
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1. Die Prüfung der bis 06.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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