Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GEO-TEX Textilverwertung GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRA 6973
EUID
DEP3313.HRA6973
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 70/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Michels
Adresse
Neumarkt 1, 49074 Osnabrück
Telefon
0541-50798235
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.08.2026 , 13:40 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bersenbrück hat am 26.08.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GEO-TEX Textilverwertung GmbH & Co KG die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Michels bestellt. Der Verwalter ist ermächtigt, das Vermögen zu sichern und den Geschäftsbetrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortzuführen. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Die Anordnung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 70/26
26.08.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
GEO-TEX Textilverwertung GmbH & Co KG, Artlandstr. 47, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRA 6973),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Dirk Winkelhaus, Kirchstr. 36, 48282 Emsd…
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 70/26
26.08.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
GEO-TEX Textilverwertung GmbH & Co KG, Artlandstr. 47, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRA 6973),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Dirk Winkelhaus, Kirchstr. 36, 48282 Emsdetten,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 26.08.2026 um 13.40 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Stephan Michels, Neumarkt 1, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541-50798235, Fax: 0541-50798522, E-Mail: info@michels-inso.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Der Beschluss vom 26.08.2026 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Bersenbrück, 26.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.