Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 702052
EUID
DEB8535.HRA702052
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 141/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Hirte
Adresse
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen gegen Schlussrechnung
07.12.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Schuldner wird durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Dr. Marco Marenco ist. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim (HRA 702052). Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Tobias Hirte als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 17.08.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, wobei eine Berechnungsmasse von EUR 48.452,13 zugrunde liegt. Es werden Zuschläge in Höhe von 20% geltend gemacht. Die Beteiligten haben innerhalb von vier Wochen ab Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung vom 24.08.2026 die Möglichkeit, Einwendungen vorzutragen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH, wird beim Amtsgericht Karlsruhe geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Tobias Hirte, hat am 17.08.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Als Berec…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH, wird beim Amtsgericht Karlsruhe geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Tobias Hirte, hat am 17.08.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Als Berechnungsmasse wurden 48.452,13 EUR zugrunde gelegt. Der Verwalter machte Zuschläge in Höhe von 20 % auf die Regelvergütung geltend, begründet durch ungeordnete Buchhaltung und komplizierte Anfechtungssachverhalte. Mit Beschluss vom 07.10.2026 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die genaue Höhe der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Zudem ordnete das Gericht an, dass die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten bis einschließlich 07.12.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Den Forderungen in Höhe von 3.203.770,28 EUR steht ein Massebestand von 42.033,13 EUR gegenüber, aus dem nach Begleichung der Verfahrenskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters verteilt wird. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Sch…
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Schuldnerin -
Verfahrenspflegerin:
Dipl. Rpfl. (FH) Susi B. Kropp-Kuhn
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Hirte hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 17.08.2026 liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR 48.452,13 € zugrunde.
Es werden Zuschläge in Höhe von 20% (ungeordnete , unvollständige Buchhaltung, komplizierte Anfechtungssachverhalte) auf die Regelvergütung geltend gemacht. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Die Beteiligten haben im Rahmen des ihnen zu gewährenden rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen ab Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekannmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einwendungen vorzutragen.
Der Vergütungsantrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Das Akteneinsichtsrecht ist nachzuweisen.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 24.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Sch…
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Schuldnerin -
Verfahrenspflegerin:
Dipl. Rpfl. (FH) Susi B. Kropp-Kuhn
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hirte, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 48.452,13 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.08.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % (ungeordnete, unvollständige Buchhaltung, komplizierte Anfechtungssachverhalte) gerechtfertigt. Die beantragte Erhöhung war auch unter den Gesichtspunkten der Gesamtschau zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Sch…
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Schuldnerin -
Verfahrenspflegerin:
Dipl. Rpfl. (FH) Susi B. Kropp-Kuhn
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.12.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.203.770,28 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 42.033,13 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 141/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Sch…
60 IN 141/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GeoEnergy Werk Brühl GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin GeoEnergy Verwaltungs GmbH
Schwindstraße 10
76135 Karlsruhe
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marco Marenco
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 702052
- Schuldnerin -
Verfahrenspflegerin:
Dipl. Rpfl. (FH) Susi B. Kropp-Kuhn
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.203.770,28 EUR steht ein Betrag von 42.033,13 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.10.2026
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