Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GERBAU GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 86485
EUID
DEM1103.HRA86485
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 288/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Kanzlei
Roth, Klein, Gilcher & Partner
Adresse
Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
Telefon
0621/4400413
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.05.2024 , 17:55 Uhr
Eröffnung
12.11.2024 , 15:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.12.2024
Prüfungstermin
20.01.2025
Widerspruchsfrist
11.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG ist am 21.05.2024 um 17:55 Uhr die vorläufige Verwaltung gegen die Antragstellerin angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufige Insolvenzverwalters wirksam; zudem ist den Schuldnern des Schuldners die Zahlung an den Schuldner untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Am 10.02.2025 hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG wurde am 21.05.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz bestellt. Am 12.11.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 208 InsO …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG wurde am 21.05.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz bestellt. Am 12.11.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 09.12.2024 anzumelden. Der Stichtag für das schriftliche Prüfungsverfahren ist der 20.01.2025. Nachträglich angemeldete Forderungen werden gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren geprüft; Widerspruch kann bis zum 11.08.2026 eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 288/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsf…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 288/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), ist am 21.05.2024 um 17:55 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz, c/o Rechtsanwälte Roth, Klein, Gilcher & Partner, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4400413, Fax: 0621/4400455 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 288/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), hat der Insolv…
9 IN 288/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Darmstadt, 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 288/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer),…
Geschäfts-Nr. 9 IN 288/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 11.08.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 288/24: Über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), ist am 12.11.2024 um 15:15 Uhr das Inso…
9 IN 288/24: Über das Vermögen der GERBAU GmbH & Co. KG, Saarlandstr. 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 86485), vertr. d.: 1. GERBAU Verwaltungs GmbH, Saarlandstraße 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ilja Gerlinski, (Geschäftsführer), ist am 12.11.2024 um 15:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christian Hanz, c/o Rechtsanwälte Roth, Klein, Gilcher & Partner, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4400413, Fax: 0621/4400455.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.12.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.01.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (09.12.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (20.01.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 12.11.2024
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