Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
German Logistic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 202527
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB202527
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
20.01.2025
Widerspruchsfrist
20.02.2025
Forderungsanmeldefrist
16.06.2026
Bekanntmachung Schlussverteilung
14.09.2026
Schlusstermin
19.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung aus dem Inland und Ausland. Personalberatung, Unternehmensberatung, Outsourcing und alle Dienstleistungen, welche direkt oder indirekt mit der Integration von Arbeitskräften in Einsatzbetrieben in Zusammenhang stehen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Personal & Zeitarbeit
Subbranche
Arbeitnehmerüberlassung
Nebenbranche
Unternehmensberatung
Geschäftstätigkeit
Personalvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Personal- sowie Unternehmensberatung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, mit Sitz in München, ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 202527. Im Verfahren wurden Tabellenblätter für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erstellt. Für die Tabellenblätte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Handelsregisternummer lautet HRB 202527. Im Verfahren wurden Tabellenblätter für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erstellt. Für die Tabellenblätter 91 bis 183, welche Forderungen beinhalten, die bis zum 20.01.2025 nachträglich angemeldet wurden oder Änderungen früherer Anmeldungen darstellen, erfolgte die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Die Frist zur Erhebung von Widersprüchen gegen diese Forderungsanmeldungen endete am 20.02.2025. Für weitere Tabellenblätter (Nummer 184 und 185) wurde eine spätere Prüfung im schriftlichen Verfahren angekündigt, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 16.06.2026 läuft. Forderungen, gegen die innerhalb der jeweiligen Fristen kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 % aufgrund besonderer Umstände wie fehlender Geschäftsführun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 % aufgrund besonderer Umstände wie fehlender Geschäftsführung und ungeordneter Buchhaltung gerechtfertigt wurde. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Für Forderungen, die bis zum 20.01.2025 angemeldet wurden, endete die Widerspruchsfrist am 20.02.2025. Für weitere nachträglich angemeldete Forderungen endet die Frist am 16.06.2026. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung weiterer Forderungen erfolgen ebenfalls im schriftlichen Verfahren bis einschließlich 19.10.2026. Der Gläubigerausschuss hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 % aufgrund besonderer Umstände wie fehlender Geschäftsführun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 % aufgrund besonderer Umstände wie fehlender Geschäftsführung und ungeordneter Buchhaltung gerechtfertigt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zu bestimmten Fristen zu widersprechen. Mit der Bekanntmachung vom 14.09.2026 ist die Schlussverteilung genehmigt worden. Es steht eine Verteilungsmasse von voraussichtlich 2.708.979,18 EUR zur Verfügung, während uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 5.351.658,60 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (…
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 184, 185 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolve…
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 91 - 183 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm…
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben:
Berücksichtigt wurden:
-eine hohe Arbeitnehmerzahl und die Bearbeitung schwieriger arbeitsrechtlicher Fragen
- eine hohe Anzahl an Gläubiger mit schwieriger Forderungsstruktur samt desolater Unterlagensituation
- obstruktives Verhalten des Geschäftsführers
- desolate Buchhaltung
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Erhöhung § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Höhe von 335,70 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.Berücksichtigt wurden: -eine hohe Arbeitnehmerzahl und die Bearbeitung schwieriger arbeitsrechtlicher Fragen- eine hohe Anzahl an Gläubiger mit schwieriger Forderungsstruktur samt desolater Unterlagensituation- obstruktives Verhalten des Geschäftsführers- desolate Buchhaltung
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm…
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren unter anderem zu berücksichtigen:
- eine fehlende Geschäftsführung, die vollumfängliche Übernahme der Unternehmensführung
- obstruktiver Schuldner
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der unüberschaubaren Anzahl an Mitarbeitern sowie die Aufarbeitung der Mitarbeitermietverhältnissen
- keine geordnete Buchführung vorhanden, mangelnde Personalliste
Die Kombination aus fehlender sachkundiger Geschäftsführung, der daraus folgenden starken vorläufigen Insolvenzverwaltung mit weitgehender faktischer Leitungs- und Organisationsverantwortung sowie der aufwendigen Aufarbeitung einer weitgehend ungeordneten Dokumentation führt insgesamt zu einem signifikant überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand im Vergleich zu typischen Verfahren gleicher Größenordnung. Zusätzlich war die Durchführung der personalbezogenen Maßnahmen dadurch erschwert, dass die Lohn- und Personaladministration in einem externen Personalbüro in Polen angesiedelt war, was aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und der fehlenden Verfügbarkeit deutschsprachiger Ansprechpartner zu einem erheblich erhöhten Kommunikations- und Koordinationsaufwand führte. Diese erheblichen Abweichungen vom Normalfall rechtfertigen einen Zuschlag in einer Größenordnung von insgesamt rund 120 % auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Das LG Cottbus (ZInsO 2009, 2114) hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen. Als vergütungserhöhend wird auch der im Verfahren aufgetretene Auslandsbezug bewertet.
Für die Aufarbeitung ungeordneter Buchhaltung können Zuschläge von bis zu 20% angesetzt werden. Ein Zuschlag ist insbesondere angezeigt, wenn nicht nur kleinere Mängel, sondern eine weitgehend fehlende oder unbrauchbare Buchhaltung vorliegt, deren Rekonstruktion erhebliche zusätzliche Arbeit erfordert. Vorliegend ist von einem deutlich überdurchschnittlichen Rekonstruktionsaufwand für die Aufarbeitung der ungeordneten/fehlenden Unterlagen bei gravierendster Desorganisation auszugehen.
Für die Ermittlung und Sicherung des Schuldnervermögens ist ein Zuschlag von 35% angemessen. Der Aufwand für die Ermittlung der Anzahl der Fahrzeuge, des Standorts der Fahrzeuge, Klärung der Mietverhältnisse der Mitarbeiter rechtfertigt einen Zuschlag.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120% gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 120 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04)
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren unter anderem zu berücksichtigen:- eine fehlende Geschäftsführung, die vollumfängliche Übernahme der Unternehmensführung
- obstruktiver Schuldner
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der unüberschaubaren Anzahl an Mitarbeitern sowie die Aufarbeitung der Mitarbeitermietverhältnissen
- keine geordnete Buchführung vorhanden, mangelnde PersonallisteDie Kombination aus fehlender sachkundiger Geschäftsführung, der daraus folgenden starken vorläufigen Insolvenzverwaltung mit weitgehender faktischer Leitungs- und Organisationsverantwortung sowie der aufwendigen Aufarbeitung einer weitgehend ungeordneten Dokumentation führt insgesamt zu einem signifikant überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand im Vergleich zu typischen Verfahren gleicher Größenordnung. Zusätzlich war die Durchführung der personalbezogenen Maßnahmen dadurch erschwert, dass die Lohn- und Personaladministration in einem externen Personalbüro in Polen angesiedelt war, was aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und der fehlenden Verfügbarkeit deutschsprachiger Ansprechpartner zu einem erheblich erhöhten Kommunikations- und Koordinationsaufwand führte. Diese erheblichen Abweichungen vom Normalfall rechtfertigen einen Zuschlag in einer Größenordnung von insgesamt rund 120 % auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Das LG Cottbus (ZInsO 2009, 2114) hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen. Als vergütungserhöhend wird auch der im Verfahren aufgetretene Auslandsbezug bewertet.Für die Aufarbeitung ungeordneter Buchhaltung können Zuschläge von bis zu 20% angesetzt werden. Ein Zuschlag ist insbesondere angezeigt, wenn nicht nur kleinere Mängel, sondern eine weitgehend fehlende oder unbrauchbare Buchhaltung vorliegt, deren Rekonstruktion erhebliche zusätzliche Arbeit erfordert. Vorliegend ist von einem deutlich überdurchschnittlichen Rekonstruktionsaufwand für die Aufarbeitung der ungeordneten/fehlenden Unterlagen bei gravierendster Desorganisation auszugehen.Für die Ermittlung und Sicherung des Schuldnervermögens ist ein Zuschlag von 35 % angemessen. Der Aufwand für die Ermittlung der Anzahl der Fahrzeuge, des Standorts der Fahrzeuge, Klärung der Mietverhältnisse der Mitarbeiter rechtfertigt einen Zuschlag.Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120 % gerechtfertigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträ…
1542 IN 1287/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 2.708.979,18 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen si…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 2.708.979,18 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls weitere Masseverbindlichkeiten gem. §§ 54, 55 InsO. Zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von € 5.351.658,60. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftsnummer 1542 IN 1287/19, niedergelegt.
veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht 14.09.26
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