Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
German Pellets GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Am Torney 2a, 23970 Wismar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 8769
EUID
DEN1308V.HRB8769
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
580 IN 64/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Peter H. Leibold
Rolle
Geschäftsführer / Sonderinsolvenzverwalter
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
22.05.2026
Bekanntmachung
15.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Insbesondere die Produktion und Lagerhaltung von Holzpellets aus Sägeresthölzern, Waldholz und Hobelspänen, der Vertrieb von Holzpellets an Groß- und Industrieabnehmer und Klein- und Privatkunden, die Projektierung, die Errichtung, der Verkauf und die Betriebsführung von Biomasse-Produktionsanlagen und Feuerungsanlagen zur Produktion von Wärme und Strom sowie der Handel mit CO2-Zertifikaten, Holzpellets und Rohstoffen. Des Weiteren erfolgt Beratung im Bereich Biomasse-Energie bzw. Regenerative Energien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Pellets GmbH ist in der Phase der Festsetzung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters. Das Registergericht Amtsgericht Schwerin hat die Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Vergütung orientiert sich am Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensende. Ein Vergütungsantrag vom 22.05.2026 liegt vor. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 64/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Pellets GmbH, Am Torney 2a, 23970 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Peter H. Leibold
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 8769
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wurde…
580 IN 64/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Pellets GmbH, Am Torney 2a, 23970 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Peter H. Leibold
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 8769
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 22.05.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 15.06.2026
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