Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gerüstbau Müller Hamburg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Vogelhüttendeich 172, 21107 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 165214
EUID
DEK1101.HRB165214
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 12/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.01.2025 , 12:25 Uhr
Eröffnung
16.04.2025 , 11:33 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.06.2025
Berichtstermin
02.07.2025 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
02.07.2025 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Aufbau bzw. Installation von Gerüsten, Planen, Netzen und der Bautenschutz sowie alle damit im Zusammenhang stehenden nicht erlaubnispflichtigen Geschäftsbereiche.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 16.04.2025 um 11:33 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerüstbau Müller Hamburg GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin, der am 16.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2025 anzumelden. Die Unterlagen werden ab dem 12.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am 02.07.2025 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Hamburg angesetzt. In diesem Termin wird unter anderem über die Bestätigung der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und den Fortgang des Verfahrens beschlossen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerüstbau Müller Hamburg GmbH ist am 16.04.2025 um 11:33 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 16.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 17.01.2025 vorläufige Maßnahmen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerüstbau Müller Hamburg GmbH ist am 16.04.2025 um 11:33 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 16.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 17.01.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Nunmehr ist sie als endgültige Insolvenzverwalterin ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2025 anzumelden. Die Tabellen mit den Forderungen werden ab dem 12.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am 02.07.2025 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Hamburg angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Bestätigung der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 12/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 165214 eingetragenen Gerüstbau Müller Hamburg GmbH, ehemals: Vogelhüttendeich 172, 21107 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Müller,
Geschäftszweig: Gegenstand de…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 12/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 165214 eingetragenen Gerüstbau Müller Hamburg GmbH, ehemals: Vogelhüttendeich 172, 21107 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Müller,
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Aufbau bzw. Installation von Gerüsten, Planen, Netzen und der Bautenschutz etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 16.04.2025, um 11:33 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 02.07.2025, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- Zustimmung zur Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme des vor dem Landgericht Berlin II (Az. 19 O273/24) geführten Aktivprozesses gegen die Hysen Bau GmbH,
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 12.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67b IN 12/25
Amtsgericht Hamburg, 16.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 12/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 165214 eingetragenen Gerüstbau Müller Hamburg GmbH, ehemals: Vogelhüttendeich 172, 21107 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert M…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 12/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 165214 eingetragenen Gerüstbau Müller Hamburg GmbH, ehemals: Vogelhüttendeich 172, 21107 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Müller
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Aufbau bzw. Installation von Gerüsten, Planen, Netzen und der Bautenschutz etc.
ist am 17.01.2025, um 12:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 12/25
Amtsgericht Hamburg, 17.01.2025
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