Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 103629
EUID
DEF1103R.HRB103629
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Beschluss
11.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 11.05.2026 über das Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH entschieden. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde als unzulässig zurückgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Forderung, auf welche die Antragsberechtigung gestützt wird, nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei. Weder ein vollstreckbarer Titel noch andere Schriftstücke wie genehmigte Rechnungen oder Schuldscheine wurden vorgelegt. Ebenso sei kein Eröffnungsgrund, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, glaubhaft gemacht worden. Die Kosten des Verfahrens hat die antragstellende Gläubigerin zu tragen. Der Verfahrenswert wurde auf 9.156,78 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH, Schöneberger Ufer 89-91, 10362 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Reymann und Ulrich Antonius Wöstmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsre…
In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH, Schöneberger Ufer 89-91, 10362 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Reymann und Ulrich Antonius Wöstmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 103629
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 11.05.2026 beschlossen:
|
1. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die antragstellende Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Absatz 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO).
3. Der Verfahrenswert wird auf 9.156,78 EUR festgesetzt.
|
Gründe:
Entgegen § 14 Abs. 1 InsO ist die Forderung, auf welche die Antragsberechtigung gestützt wird, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat weder einen vollstreckbaren Titel noch Schriftstücke wie genehmigte Rechnungen oder Schuldscheine vorgelegt, aus welchen sich Entstehung, Fälligkeit, Rechtsgrund und Höhe der Forderung ergeben.
Ebenso wenig ist entgegen § 14 Abs. 1 InsO ein Eröffnungsgrund, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin, glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel geschehen durch Vorlage des Protokolls über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch, durch Vorlage entsprechender schriftlicher Erklärungen der Antragsgegnerin oder der eidesstattlichen Versicherung einer sachkundigen Person, aus der sich ergibt, dass die Antragsgegnerin nicht zahlungsfähig ist. Derartiges hat die Antragstellerin nicht eingereicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO i. V. m. 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 58 GKG.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.