Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Hofacker 9, 79256 Buchenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 705085
EUID
DEB8536.HRB705085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
8 IN 231/23
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Antrag vorläufiger Gläubigerausschuss
22.01.2025
Antrag vorläufiger Gläubigerausschuss
09.04.2025
Festsetzung Vergütung
14.05.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
31.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Bildungseinrichtungen jeder Art, insbesondere Grundschulen, weiterführende Schulen, Universitäten, berufsbildende Schulen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsinstitutionen jeglicher Art. Die Gesellschaft arbeitet im Bereich der genehmigten Ersatzschulen und der anerkannten Ergänzungsschulen auf gemeinnütziger Grundlage (§ 17 Abs. 5 PSchG BW).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH ist beim Amtsgericht Freiburg anhängig. Im Verfahren wurde die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, strub.eisenhardt.laß Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft mbB, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 09.04.2025 basierend auf 3,22 Stunden Tätigkeit. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Zudem ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31.07.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Ein Mitglied war die Steuerberatungsgesellsc…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Ein Mitglied war die Steuerberatungsgesellschaft strub.eisenhardt.laß Partnerschaft mbB, ein weiteres die Bundesagentur für Arbeit Freiburg. Die Festsetzungen erfolgten auf Basis von Anträgen vom 09.04.2025 bzw. 22.01.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 31.07.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 231/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH, Riegeler Straße 2, 79111 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Anton Fild und Gisela Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705085
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds de…
8 IN 231/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH, Riegeler Straße 2, 79111 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Anton Fild und Gisela Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705085
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses strub.eisenhardt.laß Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft mbB wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 09.04.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 3,22 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Zustimmung des Sachwalters und der eigenverwaltenden Schuldnerin liegen vor.
Es war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 14.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 231/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH, Riegeler Straße 2, 79111 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Anton Fild und Gisela Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705085
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglic…
8 IN 231/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH, Riegeler Straße 2, 79111 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Anton Fild und Gisela Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705085
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 26.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 231/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH, Riegeler Straße 2, 79111 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Anton Fild und Gisela Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705085
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds de…
8 IN 231/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesellschaft für Bildungsconcepte mbH, Riegeler Straße 2, 79111 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Anton Fild und Gisela Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705085
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit Freiburg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 22.01.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 3,22 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin und der Sachwalter wurden zum Antrag gehört, Einwände wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 22.01.2025
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