Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Getnow New GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gabelsbergerstraße 4, 80333 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 249069
EUID
DED2601V.HRB249069
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1885/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
27.05.2024
Widerspruchsfrist
26.06.2024
Stellungnahmefrist
24.07.2025
Einwendungsfrist Schlussverzeichnis
29.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Halten und Verwaltung von Beteiligungen und Unternehmen aller Art im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem KWG, Aufbau und Betreiben eines Online Bestell- und Lieferserviceportals, was u.a., aber nicht ausschließlich, Handel mit und Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen involviert inklusive Logistik und Lieferung zum Endkunden über eine digitale Plattform sowie Fortentwicklung, Wartung und öffentliche Bereitstellung dieser Plattform.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getnow New GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, hat die Vergütung und Auslagen nach Antragstellung vom 22.04.2025 festgesetzt bekommen. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Investorenprozess durchgeführt, der zu einem Kaufvertrag über 60.000,00 EUR führte. Die Abwicklung der sechs Unternehmensstandorte sowie die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten und die Insolvenzgeldvorfinanzierung waren wesentliche Bestandteile der Verwaltungstätigkeit. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussphase. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis oder die Schlussrechnung sind bis zum 29.12.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschafts…
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten u.a. mbB, Isartorplatz 8, 80331 München
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1. Die Prüfung der bis 27.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 96 - 120 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über d…
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 95 % sowie zum Vergütungsantrag des (endgültigen) Insolvenzverwalters v. 2.04.2025 mit beantragten Zuschlägen von 40 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.07.2025.
Akteneinsichtsgesuche (§§ 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sind vorab schriftlich bei Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolv…
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2025.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 496.765,77 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.04.2025 wird Bezug genommen.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung an sechs Standorten ohne Massezufluss:Für die Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von 35 % beantragt. Nach § 3 Abs. 1 b) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Die Betriebsfortführung erfolgte unter Inanspruchnahme von rund 130 Mitarbeitern der Schuldnerin an sechs Standorten in Deutschland. Es musste vom Insolvenzverwalter die Erstellung einer Liquiditätsplanung überwacht und vorangetrieben werden. Der Insolvenzverwalter erteilte Zahlungszusagen an alle systemrelevanten Dienstleister und Vertragspartner. Zudem mussten durch den Insolvenzverwalter alle Zahlungen geprüft, freigegeben und durchgeführt werden. Da keine Massemehrung generiert werden konnte ist der beantragte Zuschlag dem Grunde und der Höhe nach angemessen. - Investorenprozess: Es wird hierfür grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 40 % beantragt. Für den Investorenprozess wurde über einen spezialisierten M&A-Berater proaktiv eine Investorensprache angestoßen. Es wurden rund 50 potentielle Interessen ermittelt und angesprochen. Die Mehrarbeit im Rahmen des Investorenprozesses ist insbesondere auf die über die eingesetzte M&A Agentur erfolgten Rückfragen an den Insolvenzverwalter zurückzuführen. Auch Angebote wurden vom Insolvenzverwalter in allen Einzelheiten geprüft und es fanden diverse Erörterungen mit der Geschäftsführung und dem M&A Berater statt. Vom Insolvenzverwalter wurde ein ausverhandelter Kauf- und Übernahmevertrag unterzeichnet. Der Kaufpreis betrug € 60.000,00, welcher im Ergebnis zur Massemehrung führt, sodass die Vergleichsberechnung zu einer Zuschlagshöhe von 36,89 % führt. - Arbeitnehmerangelegenheiten / Umsetzung Erwerberkonzept:Für die Bemühungen zum vorgenannten Zuschlagstatbestand wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Die Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Fragestellungen und die angestrengte Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderten einen erheblichen Mehraufwand für den Unterzeichner und seine Mitarbeiter. Insgesamt beschäftigte die Schuldnerin bei Antragstellung 133 Mitarbeiter, verteilt auf sechs Standorte. Es fand eine Mitarbeiterversammlung statt. Zudem beantragte der Insolvenzverwalter die Insolvenzgeldvorfinanzierung bei der Bundesagentur für Arbeit. Zudem galt es, das Erwerberkonzept des späteren Käufers konsequent umzusetzen. Hierzu war der Insolvenzverwalter auch intensiv eingebunden worden. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 12.235,82 EUR festzusetzen.Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 22.04.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 95 % erfolgte am 08.07.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 24.07.2025 sind nicht eingegangen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalter…
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 513.375,43 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.04.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Abwicklung von sechs Unternehmensstandorten / Umsetzung Unternehmensverkauf: Es wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 45 % beantragt. Nachdem die Übernehmerin lediglich im Wesentlichen immaterielle Werte und nicht den Betrieb inkl. Deren Betriebsstätten übernahm, galt es das auf sechs Standorte in Deutschland verteilte Unternehmen der Schuldnerin mit allen dran anknüpfenden rechtlichen Beziehungen abzuwickeln. So mussten beispielsweise sämtliche Vertragsverhältnisse, welche die Übernehmerin nicht übernahm, abgewickelt werden. Im Zuge dessen waren Rechnungen ab Verfahrenseröffnung abzugrenzen. Auch hinsichtlich der Übertragung von Softwarekomponenten waren erhebliche Bemühungen notwendig. Parallel zur Umsetzung des Unternehmensverkaufs musste der verbliebene Geschäftsbetrieb der Schuldnerin eingestellt und abgewickelt werden. Aufgrund dieses Mehraufwands ist ein Zuschlag in beantragter Höhe angemessen. Die Vergleichsrechnung aufgrund des Kaufpreiserlöses von € 60.000,00 ergab eine Quote in Höhe von 38,10 %. - Bearbeitung Insolvenztabelle: Für die Bearbeitung der Insolvenztabelle beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Bearbeitung der Insolvenztabelle gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters. In vorliegenden Verfahren sorgte jedoch die Bearbeitung der Insolvenztabelle für einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auf Seiten des Insolvenzverwalters. So ist anerkannt, dass mit steigender Anzahl der Gläubiger sich der insofern beim Verwalter anfallende Arbeitsaufwand für Erfassungen, Zustellungen, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Forderungsprüfungen einschließlich nachlaufender Korrespondenz insbesondere bei zunächst bestrittenen Forderungen, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandsinformationen erhöht. Der Zuschlag von 10 % ist daher angemessen und gerechtfertigt. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 40 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 22.04.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 40 % erfolgte am 08.07.2025.
Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 24.07.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich …
1542 IN 1885/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Getnow New GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.10.2025
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