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Insolvenzprofil
Getränke Matthias Berger, Inh. Cornelia Uhl e.K.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am Königswäldchen, 54634 Bitburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRA 31388
EUID
DET2408V.HRA31388
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 2/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Kathrin Hell
Termine & Fristen
Eröffnung
30.06.2022
Festsetzung Vergütung
30.01.2024
Abtretungsfrist Ende
30.06.2025
Stellungnahme Frist
11.08.2025
Restschuldbefreiung
24.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke Matthias Berger, Inh. Cornelia Uhl e.K. (Inhaberin: Cornelia Uhl) ist am 30.06.2022 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens ist Kathrin Hell als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig, deren Vergütung und Auslagen am 30.01.2024 festgesetzt wurden. Im Anschluss daran wurde das Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet. Am 11.08.2025 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei die Abtretungsfrist am 30.06.2025 endete. Durch Beschluss vom 24.09.2025 ist der Schuldnerin rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren selbst bleibt hiervon unberührt und ist noch nicht beendet. Das nach dem 30.06.2025 erworbene Vermögen gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse, sofern es nicht durch Anfechtung oder Rechtsstreitigkeiten zurückgewonnen wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 2/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Getränke Matthias Berger, Inh. Cornelia Uhl e.K., Inhaberin Cornelia Uhl, geb. am 04.09.1958, Maria-Kundenreich-Straße 1, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRA 31388), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 24.09.2025 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das I…
9 IN 2/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Getränke Matthias Berger, Inh. Cornelia Uhl e.K., Inhaberin Cornelia Uhl, geb. am 04.09.1958, Maria-Kundenreich-Straße 1, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRA 31388), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 24.09.2025 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach dem 30.06.2025 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung der Insolvenzverwalterin zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von der Insolvenzverwalterin geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen der Insolvenzverwalterin zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 30.06.2022 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bitburg, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 2/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke Matthias Berger, Getränkehandel, geb. am 04.09.1958, Inh. Cornelia Uhl, Maria-Kundenreich-Straße 1, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRA 31388), vertr. d.: Cornelia Uhl, Maria Kundenreich Straße 1, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Ausl…
9 IN 2/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke Matthias Berger, Getränkehandel, geb. am 04.09.1958, Inh. Cornelia Uhl, Maria-Kundenreich-Straße 1, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRA 31388), vertr. d.: Cornelia Uhl, Maria Kundenreich Straße 1, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Kathrin Hell festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 135.912,20 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 30.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 2/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Getränke Matthias Berger, Inh. Cornelia Uhl e.K., Inhaberin Cornelia Uhl, geb. am 04.09.1958, Maria-Kundenreich-Straße 1, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRA 31388), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, der Insolvenzverwalterin und allen Insolvenzgläubigern wird vor der En…
9 IN 2/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Getränke Matthias Berger, Inh. Cornelia Uhl e.K., Inhaberin Cornelia Uhl, geb. am 04.09.1958, Maria-Kundenreich-Straße 1, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRA 31388), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, der Insolvenzverwalterin und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 30.06.2025. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bitburg, 11.08.2025
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