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Insolvenzprofil
GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Industriestr. 16, 32825 Blomberg
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 5181
EUID
DER2307.HRB5181
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 114/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
23.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung von Druckerzeugnissen sowie Handel mit Druckerzeugnissen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH, Blomberg, ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur übt ihr Amt seit dem 01.02.2019 aus. Zuvor war sie bereits als vorläufige Sachwalterin ab dem 18.06.2018 und als Sachwalterin vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019 tätig. Im Rahmen des Verfahrens gelang die Übertragung des Geschäftsbetriebs im Wege eines Asset Deals, wodurch der überwiegende Teil der Beschäftigungsverhältnisse erhalten blieb. Die Insolvenzmasse belief sich per 31.01.2019 auf 1.017.726,58 € und nach der Schlussrechnung der Verwalterin auf 1.163.235,00 €. Das Amtsgericht Detmold hat mit Beschluss vom 30.07.2024 die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sowie der Sachwalterin festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für die vorläufige Sachwaltung, Personalangelegenheiten und Sanierungsbemühungen gewährt sowie ein Abschlag für Arbeitserleichterungen berücksichtigt. Die Rechtsmittelfrist für die Vergütungsfestsetzung beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 114/18 anhängig. Die Schuldnerin war im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragen. Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur wurde zunächst als vorläufige Sac…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 114/18 anhängig. Die Schuldnerin war im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragen. Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur wurde zunächst als vorläufige Sachwalterin ab dem 18.06.2018 und später als Sachwalterin vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019 bestellt. Im eröffneten Verfahren ist sie weiterhin als Insolvenzverwalterin tätig, seit dem 01.02.2019. Das Gericht hat die Vergütung der Insolvenzverwalterin sowie der (vorläufigen) Sachwalterin durch Beschlüsse vom 30.07.2024 festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für Sanierungsbemühungen, Personalangelegenheiten und die Tätigkeit als vorläufige Sachwalterin gewährt, während eine Arbeitserleichterung durch den Verkauf des Unternehmens berücksichtigt wurde. Die Insolvenzmasse belief sich auf ca. 1,16 Mio. Euro. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Für die Verteilung an die Gläubiger im Range von § 38 InsO steht ein Betrag von 755.406,03 EUR zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 2.914.973,85 EUR angemeldet waren. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 23.09.2024 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wallbaum
Geschäftszweig: Herstellung von Druckerzeugnissen sowie Handel mit Druckerzeugnissen aller Art
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur, Otto-Brenner-Str. 186, 33604 Bielefeld
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf die Vergütung ist der bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07.07.2023 bewilligte Vorschuss i.H.v. --,-- € anzurechnen:
Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 01.02.2019 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 1.163.235,00 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Es errechnet sich eine Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 InsVV i.H.v. 50 % der Feststellungskosten (--,-- €). Die Regelvergütung erhöht sich somit auf --,-- €.
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 93 Gläubigern auf --,-- €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Insolvenzverfahren ist es gelungen, im Rahmen eines Asset Deals den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu übertragen. Damit wurde der überwiegende Teil der Beschäftigungsverhältnisse erhalten. Auch nach der Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages sind für die Insolvenzverwalterin noch erhebliche Tätigkeiten angefallen. Insoweit wird auf ihren schlüssigen Vortrag im Vergütungsantrag vom 13.12.2022 verwiesen. Es ist daher gerechtfertigt, für die Abwicklung/Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages einen Zuschlag von 10 % zu gewähren.
Dagegen war die Antragstellerin bereits als (vorläufige) Sachwalterin eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Wechsels in ein Regelinsolvenzverfahren war die Insolvenzmasse bereits überwiegend verwertet. Insoweit ist eine Arbeitserleichterung für die spätere Tätigkeit der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin festzustellen und durch einen Abschlag i.H.v. 20 % zu würdigen.
Es ergibt sich somit ein Gesamtvergütungssatz von 90 % der Regelvergütung. Mit diesem Vergütungssatz wird der festgestellte Aufwand insgesamt angemessen bewertet.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag von --,-- € ist antragsgemäß festzusetzen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen; § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 114/18
Amtsgericht Detmold, 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wallbaum
Geschäftszweig: Herstellung von Druckerzeugnissen sowie Handel mit Druckerzeugnissen aller Art
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur, Otto-Brenner-Str. 186, 33604 Bielefeld
werden die Vergütung und Auslagen der (vorläufigen) Sachwaltwerin, Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur, Otto-Brenner-Str. 186, 33604 Bielefeld, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf die Vergütung ist der mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07.07.2023 festgesetzte Vorschuss i.H.v. --,-- € anzurechnen.
Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Antragstellerin hat das Amt der Sachwalterin im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019 ausgeübt. Zuvor war sie bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren seit dem 18.06.2018 als vorläufige Sachwalterin tätig.
Die Tätigkeit des Sachwalters wird gemäß § 12 InsVV vergütet und beläuft sich in der Regel auf 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Sachwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 3 InsVV).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2016, 1637) wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in den - wie hier - bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren nicht gesondert vergütet, wenn dieser im eröffneten Insolvenzverfahren als Sachwalter bestellt wird. Vielmehr erfolgt die Festsetzung seiner Vergütung mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters. Der Sachwalter erhält dann zur Regelvergütung gemäß § 12 Abs. 1 InsVV für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter einen Zuschlag von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters ist grundsätzlich (über § 10 InsVV) entsprechend § 1 InsVV zu bestimmen, also primär nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht und unter Berücksichtigung der näheren Bestimmungen von § 1 Abs. 2 InsVV.
Die von der Schuldnerin als Eigenverwalterin erstellte Schlussrechnung ergibt einen Massebestand per 31.01.2019 i.H.v. 1.017.726,58 €.
Auf Basis der festgestellten Berechnungsmasse ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV i.H.v. --,-- €.
Davon stehen der Sachwalterin als Regelvergütung 60 % in Höhe von --,-- € zu.
Mit dieser Grundvergütung ist indes nur der durchschnittliche Arbeitsaufwand gemessen an einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren abgegolten. Aufgrund der Verweisungsnorm des § 10 InsVV findet § 3 InsVV analoge Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 55 ff).
Die Antragstellerin macht in ihrem Vergütungsantrag diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein beantragter Gesamtzuschlag von 60 % ergibt.
Folgende vergütungserhöhende Merkmale werden von der Antragstellerin angeführt:
Tätigkeit als vorläufige Sachwalterin 25 %
Personalangelegenheiten 5 %
Sanierungsbemühungen 30 %
Summe der Erhöhungstatbestände 60 %
Für die Vergütungsfestsetzung wurde der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten der vorläufigen Sachwalterin, der Bericht der Schuldnerin zur 1. Gläubigerversammlung und ihre Schlussrechnung ausgewertet.
Nachstehend bezeichnete Erhöhungstatbestände können im Einzelnen anerkannt werden:
1.
Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Die Sachwalterin hatte mit der Unterstützung und Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand.
Der Zeitaufwand ist mit einem Zuschlag von 5 % zu honorieren.
Ein eigenständiger Zuschlagsfaktor ist daher nicht anzusetzen.
2.
Sanierungsmaßnahmen/Verhandlungen übertragende Sanierung
Die Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Es ist also nicht Aufgabe des (vorläufigen) Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierung zu analysieren (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 71).
Die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs hatte die (vorläufige) Sachwalterin aber zukunftsorientiert auf ihre Durchführbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu überprüfen. (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 72, 74).
Für die damit verbundene Überwachungs- und Kontrolltätigkeit ist der von dem Antragsteller angesetzte Zuschlag von 30 % gerechtfertigt.
Anhaltspunkte für einen Abschlag liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abschlag nicht gerechtfertigt, weil die Schuldnerin einen Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise hinzugezogen hatte (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rz. 81).
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Vorläufige Sachwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren 25 %
Personalangelegenheiten 5 %
Sanierungsbemühungen 30 %
Gesamtzuschlag 60 %
Dieser rechnerisch ermittelte Zuschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Sachwalterin nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin erstreckte sich über einen Zeitraum von 8 Monaten. Die nach § 8 Abs. 3 InsVV festzusetzenden Auslagen betragen daher --,-- €.
Daneben sind der Antragstellerin die für die ihr übertragenen Zustellungen angefallenen Kosten festzusetzen. Der BGH hat insoweit eine Pauschale i.H.v. 2,80 € pro Zustellung nicht beanstandet (BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10).
Für insgesamt 270 Zustellungen a. 2,80 € den Zustellungskosten i.H.v. --,-- € festzusetzen.
Schließlich ist gemäß § 7 InsVV zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der von der Sachwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 114/18
Amtsgericht Detmold, 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wallbaum
Geschäftszweig: Herstellung von Druckerzeugnissen sowie Handel mit Druckerzeugnissen aller Art
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Anja Commandeur, Otto-Brenner-Str. 186, 33604 Bielefeld
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
23.09.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 114/18
Amtsgericht Detmold, 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5181 eingetragenen GfD Gesellschaft für Druckerzeugnisse mbH (vormals Druckhaus Rihn GmbH), Industriestr. 16, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wallbaum
Geschäftszweig: Herstellung von Druckerzeugnissen sowie Handel mit Druckerzeugnissen aller Art
Insolvenzverwalterin: Rechtanwältin Dr. Anja Commandeur, Otto-Brenner-Str. 186, 33604 Bielefeld
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.914.973,85 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 755.406,03 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 114/18
Amtsgericht Detmold, 01.08.2024
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