Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GH Gerüstbau Hawemann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bergstraße 2, 85049 Ingolstadt-Irgertsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 5067
EUID
DED5701V.HRB5067
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 91/13
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
16.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gerüstbau sowie Vermietung von Baugerüsten und alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GH Gerüstbau Hawemann GmbH ist anhängig. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Volker Böhm, wird im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.07.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert beträgt die Regelvergütung XXX EUR. Hiervon wurde ein Satz von 25 % für die nachträglich zu verteilende Insolvenzmasse geltend gemacht. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1 IN 91/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GH Gerüstbau Hawemann GmbH, Bergstraße 2, 85…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1 IN 91/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GH Gerüstbau Hawemann GmbH, Bergstraße 2, 85049 Ingolstadt-Irgertsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Hawemann Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5067
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wird wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung für die Nachtragsverteilung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.07.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Hiervon wurde ein Satz von 25 % geltend gemacht für die nachträglich zu verteilende Insolvenzmasse.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 23.07.2026
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