Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Giacomo Bekleidung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 231170
EUID
DEB8535.HRB231170
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 361/10
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Termine & Fristen
Vorlage Schlussrechnung
14.11.2025
Ergänzung Schlussrechnung
21.07.2026
Beschlussfassung
28.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giacomo Bekleidung GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung mit dem Datum vom 14.11.2025 vorgelegt, ergänzt durch eine Ergänzung vom 21.07.2026. Das Amtsgericht Mannheim hat gemäß §§ 5, 66 InsO die Prüfung der Schlussrechnung einschließlich des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz einem Sachverständigen übertragen. Als Sachverständiger wurde Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja benannt, der ein schriftliches Gutachten erstellen soll. Die Prüfung umfasst unter anderem die Vollständigkeit der Buchführung, die Einordnung von Masseverbindlichkeiten, die Richtigkeit der Auskehrungen an absonderungsberechtigte Gläubiger sowie die Verwertung der Insolvenzmasse. Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Beschluss am 28.09.2026 erlassen. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten eine Erinnerung innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 361/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Giacomo Bekleidung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch,
Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 231170
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Es wird auf Grund der §§ 5, 66 I…
10 IN 361/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Giacomo Bekleidung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch,
Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 231170
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
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Es wird auf Grund der §§ 5, 66 InsO die Prüfung der vom Insolvenzverwalter mit Datum vom 14.11.2025 vorgelegten Schlussrechnung mit Ergänzung vom 21.07.2026 einschließlich des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz einem Sachverständigen übertragen.
Als Sachverständiger wird benannt:
Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja, c/o Sachverständigeninstitut Dr. Eisner,
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen.
Er soll ein schriftliches Gutachten erstellen.
Der Sachverständige hat insbesondere zu prüfen,
a) ob die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt ist,
b) ob die vom Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 100 oder § 123 As. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind,
c) ob die vom Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind,
d) in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter selbst oder mit ihm gesellschaftlich verbundenen Personen oder Unternehmen zugeflossen sind,
e) die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet worden ist,
f) ob die Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz der Eröffnungswerte/Inventar nicht erläuterte Abweichungen ergibt,
g) ob einzelne Geschäfte des Verwalters auf Hilfskräfte übertragen wurden,
h) wie hoch die Insolvenzmasse ist (gemäß § 1 InsVV),
i) ob die vom Insolvenzverwalter ermittelte Abweichung der der vorläufigen Verwaltervergütung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlage (§ 11 II InsVV) zutreffend ist.
Der Sachverständige wird ermächtigt, sich wegen der Belege oder Unterlagen das Insolvenzverfahren betreffend, unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und sie bei ihm einzufordern.
Gründe
Der Verwalter hat die Schlussrechnung und den Schlussbericht bei Gericht vorgelegt. Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb im Verfahren zeitweise fortgeführt. Zur Prüfung der Schlussrechnung bedient sich das Insolvenzgericht daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO eines Sachverständigen. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige ist hierzu nach gerichtlicher Überzeugung ausreichend qualifiziert.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.09.2026
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