Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Giepen, Sarah
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Saarland
Adresse
Martin-Luther-Straße 56, 66280 Sulzbach
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRA 609
EUID
DEV1109.HRA609
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
63 IN 40/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky
Rolle
Treuhänder
Adresse
Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert
Termine & Fristen
Beschluss Zulässigkeit Restschuldbefreiung
20.12.2022
Eröffnung
21.12.2022
Ende Abtretungsfrist
21.12.2025
Beschluss Vergütungsfestsetzung
27.01.2026
Restschuldbefreiung erteilt
27.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Sarah Giepen wurde mit Beschluss vom 20.12.2022 durch das Amtsgericht Saarbrücken eröffnet. Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, ist zum Treuhänder bestellt worden. Die Abtretungsfrist begann mit der Verfahrenseröffnung am 21.12.2022 und beträgt drei Jahre. Mit Beschluss vom 03.09.2025 wurde die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt. Im weiteren Verlauf ist die Vergütung des Treuhänders zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Am 27.01.2026 hat das Gericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt, da keine Anträge auf Versagung gestellt wurden und die Abtretungsfrist am 21.12.2025 verstrichen ist. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, ausgenommen sind jedoch Forderungen gemäß § 302 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 40/22
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Sarah Giepen, Steinhübel 33, 66123 Saarbrücken, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 609 eingetragenen
St. Barbara - Apotheke, Inh. Sarah Giepen e…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 40/22
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Sarah Giepen, Steinhübel 33, 66123 Saarbrücken, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 609 eingetragenen
St. Barbara - Apotheke, Inh. Sarah Giepen e.K. Martin-Luther-Straße 50,
66280 Sulzbach
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Die Abtretungsfrist ist am 21.12.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
63 IN 40/22
Amtsgericht Saarbrücken, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 40/22
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Sarah Giepen, geboren am 23.07.1982, Steinhübel 33, 66123 Saarbrücken, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 609 eingetragenen Firma St. Barbara - …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 40/22
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Sarah Giepen, geboren am 23.07.1982, Steinhübel 33, 66123 Saarbrücken, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 609 eingetragenen Firma St. Barbara - Apotheke, Inh. Sarah Giepen e.K. Martin-Luther-Straße 50, 66280 Sulzbach
ist die Vergütung des Treuhänders zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 293, 64 InsO).
Nach § 293 Abs. 1 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV). Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.Die Vergütung beträgt mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).
Die Gesamtsumme der bei dem Treuhänder eingegangenen Beträge beläuft sich auf 3.738,00 EUR Die Tätigkeit des Treuhänders erstreckte sich über 1 Jahre.
Die Vergütung berechnet sich vorliegend nach der Summe der Mindestvergütungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.12.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20 eingesehen werden.
63 IN 40/22
Amtsgericht Saarbrücken, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 40/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Giepen, Steinhübel 33, 66123 Saarbrücken, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 609 eingetragenen
St. Barbara - Apotheke, Inh. Sarah Giepen e.K. Martin-…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 40/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sarah Giepen, Steinhübel 33, 66123 Saarbrücken, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 609 eingetragenen
St. Barbara - Apotheke, Inh. Sarah Giepen e.K. Martin-Luther-Straße 50,
66280 Sulzbach
wurde mit Beschluss vom 20.12.2022 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, wird zum Treuhänder bestellt (§ 288 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.12.2022 begonnen und beträgt 3 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 InsO verkürzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
63 IN 40/22
Amtsgericht Saarbrücken, 03.09.2025
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