Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRA 110440
EUID
DEP2613.HRA110440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 8/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan M. Antholz
Termine & Fristen
Aufhebung des mündlichen Verfahrens
10.03.2025
Festsetzung Vergütung und Auslagen
29.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Cuxhaven hat die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Der Schuldnerin, den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Die Frist für diese Stellungnahme beträgt zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses vom 10.03.2025. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Cuxhaven hat am 10.03.2025 die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Am 29…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Cuxhaven hat am 10.03.2025 die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Am 29.04.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan M. Antholz festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 633.039,40 EUR. Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung (gerundet 25 %) und Sanierungsbemühungen (15 %) gewährt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Ein weitergehender Antrag wurde zurückgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 8/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG, Neue Industriestr. 4, 27472 Cuxhaven, vertr. d. die persönlich haftende Gesellschafterin: Gießerei Schmidt Verwaltungs-GmbH (AG Tostedt, HRA 110440), vertr. d.: Ulrich Goßlau, Neue Industriestr. 4, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsfüh…
12 IN 8/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG, Neue Industriestr. 4, 27472 Cuxhaven, vertr. d. die persönlich haftende Gesellschafterin: Gießerei Schmidt Verwaltungs-GmbH (AG Tostedt, HRA 110440), vertr. d.: Ulrich Goßlau, Neue Industriestr. 4, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 8/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG, Neue Industriestr. 4, 27472 Cuxhaven, vertr. d. die persönlich haftende Gesellschafterin: Gießerei Schmidt Verwaltungs-GmbH (AG Tostedt, HRA 110440), vertr. d.: Ulrich Goßlau, Kantstr. 6, 27478 Cuxhaven, (Geschäftsführer), sind…
12 IN 8/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Giesserei Schmidt GmbH & Co. KG, Neue Industriestr. 4, 27472 Cuxhaven, vertr. d. die persönlich haftende Gesellschafterin: Gießerei Schmidt Verwaltungs-GmbH (AG Tostedt, HRA 110440), vertr. d.: Ulrich Goßlau, Kantstr. 6, 27478 Cuxhaven, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan M. Antholz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 633.039,40 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Da die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im erheblichen Umfang den Arbeitsaufwand in einem Regelverfahren überstieg, wurden folgende Zuschläge gewährt:
- 25 % für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von rund 3 Monaten mit 57 Mitarbeitern und 2 Geschäftsstandorten. Es wurden regelmäßige Betriebsversammlungen sowie Einzelgespräche abgehalten, um über die Situation zu informieren und zu motivieren. Ebenfalls fanden mit den Betriebsräten beider Standorte wöchentliche Treffen statt. Die Geschäftsunterlagen wurden aufgearbeitet und die Geschäftsabläufe eng begleitet, was mehrere wöchentliche Besuche der Geschäftsbetriebe erforderte. Der Geschäftsbetrieb wurde mit den Ziel fortgeführt, eine bessere Verwertung zu erreichen, da parallel Sanierungsbemühungen stattfanden.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.691,15 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 24,48 %, gerundet 25 %, ergibt.
3. 15 % für Sanierungsbemühungen. Es wurden Gespräche und Verhandlungen mit Investoren geführt, Planrechnungen erstellt, Kaufvertragsentwürfe gefertigt und die Unternehmensdarstellung vorbereitet. Hierbei stellten die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen eine Besonderheit dar. Insbesondere die Verhandlungen mit Vertragspartnern gestalteten sich schwierig.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 29.04.2025
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