Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GIGAPOL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 170092
EUID
DEK1101.HRB170092
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 134/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
30.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIGAPOL GmbH mit Sitz in Hamburg ist am 30.07.2026 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens wurde somit nicht stattgegeben. Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67b IN 134/26 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GIGAPOL GmbH, Gegenstand des Unternehmens sind die Ausführung von Trockenbau, Abriss, Maurerarbeiten etc., Dehnhaide 121, 22081 Hamburg (AG Hamburg, HRB 170092), vertr. d.: 1. Marco-Raffael Regenbrecht, (Geschäftsführer)
ist der Antrag auf Eröffnung…
67b IN 134/26 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GIGAPOL GmbH, Gegenstand des Unternehmens sind die Ausführung von Trockenbau, Abriss, Maurerarbeiten etc., Dehnhaide 121, 22081 Hamburg (AG Hamburg, HRB 170092), vertr. d.: 1. Marco-Raffael Regenbrecht, (Geschäftsführer)
ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hamburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hamburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 30.07.2026
Datenschutzhinweise:
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https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
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