Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gipfelstürmer Brauhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Forster Straße 25, 67150 Niederkirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 70120
EUID
DET3104V.HRB70120
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr.
Aktenzeichen
1 IN 21/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung des Eröffnungsantrags
16.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Gesellschaften, Sportmarketing, Beratung von Vereinen und Sportlern sowie der Betrieb von Gastronomieunternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gipfelstürmer Brauhaus GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Das Verfahren ist damit nicht eröffnet worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 21/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gipfelstürmer Brauhaus GmbH, vertr.d.d. GF Özden Tamay, Forster Str. 25, 67150 Niederkirchen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 70120), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
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1 IN 21/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gipfelstürmer Brauhaus GmbH, vertr.d.d. GF Özden Tamay, Forster Str. 25, 67150 Niederkirchen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 70120), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 16.06.2026
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