Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GK Formblech GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 10379
EUID
DEF1103R.HRB10379
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36g IN 2617/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Kühn
Adresse
Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung
23.09.2024
Beschluss
04.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GK Formblech GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Kühn hat am 23.09.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Regelvergütung sowie von Zuschlägen in Höhe von insgesamt 170 % für die Betriebsfortführung und die Vorbereitung der übertragenen Sanierung gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 04.12.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Regelvergütung wurde in Höhe von 15.101,73 EUR festgesetzt, wobei ein Übersteigen des Regelsatzes um 170 % als gerechtfertigt angesehen wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 2617/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GK Formblech GmbH, Säntisstr. 133, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Mast
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 10379
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 23.0…
36g IN 2617/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GK Formblech GmbH, Säntisstr. 133, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Mast
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 10379
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 23.09.2024 die Regelvergütung gemäß § 65 Abs. 3 S. 2 InsO, Zuschläge von insgesamt 170 % (Betriebsfortführung, Vorbereitung der übertragenen Sanierung) gemäß § 3 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 916.223,27 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 2617/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GK Formblech GmbH, Säntisstr. 133, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Mast
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 10379
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläu…
36g IN 2617/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GK Formblech GmbH, Säntisstr. 133, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Mast
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 10379
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Kühn, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 15.101,73 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 % für die Betriebsfortführung und für die Vorbereitung der übertragenen Sanierung. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.09.2024 wird Bezug genommen.Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst die einzelnen infrage kommenden Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19). § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nennt zunächst die Betriebsfortführung sowie die Verwaltung mehrerer Standorte als Zuschlagstatbestand. Vorliegend wurde der Betrieb für mehr als drei Monate fortgeführt.Darüber hinaus macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung in Höhe von 50 % geltend. Derartige Maßnahmen, insbesondere die hier vorliegenden Sicherungsmaßnahmen und vorbereitenden Vertragsverhandlungen, sind ein erheblicher Mehraufwand, der entsprechend ergänzend zu vergüten ist (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3, Rn. 98). Den Erwägungen und Darlegungen des vorläufigen Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 170 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.12.2024
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