Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Glasrohrmontage GmbH Ilmenau
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 2891
EUID
DEY1206.HRB2891
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 79/04
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Nolte
Adresse
Regierungsstraße 71, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
28.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glasrohrmontage GmbH Ilmenau ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sebastian Nolte hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilung gestellt. Das Gericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag vom 28.05.2026 unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 6.774,83 EUR. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 79/04
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glasrohrmontage GmbH Ilmenau, Ziegelhüttenweg 4, 98693 Ilmenau,
vertreten durch die Liquidatoren Marlies Grün und Hans-Günther Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 2891
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt…
1 IN 79/04
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glasrohrmontage GmbH Ilmenau, Ziegelhüttenweg 4, 98693 Ilmenau,
vertreten durch die Liquidatoren Marlies Grün und Hans-Günther Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 2891
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Nolte, Regierungsstraße 71, 99084 Erfurt, für die Nachtragsverteilung wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.05.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 6.774,83 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
oder bei dem
Landgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 22.06.2026
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