Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 30020
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Insolvenzprofil
Glauch Personal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Aachener Str. 201, 50931 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 30020
EUID
DER3306.HRB30020
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 216/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
01.12.2020
Frist zur Stellungnahme
08.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Personallogistik, insbesondere die Personaleinsatzplanung und -optimierung für Fremdunternehmen, die Unternehmensberatung in Personalangelegenheiten und die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Personal GmbH ist eröffnet. Am 01.12.2020 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen, woraufhin die Vollstreckung unzulässig wurde. Das Gericht hat die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO beschlossen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 08.06.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Parallel dazu hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 108.197,65 EUR, wovon ein Betrag von 54.646,85 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % aufgrund des erhöhten Aufwands (Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, steuerliche Sachverhalte, Anfechtung) um 40 % festgelegt wurde. Die Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 216/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30020 eingetragenen Glauch Personal GmbH, Aachener Str. 201, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Tauscher, Burlatweg 32, 50765 Köln
Verfah…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 216/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30020 eingetragenen Glauch Personal GmbH, Aachener Str. 201, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Tauscher, Burlatweg 32, 50765 Köln
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Allemand, Kemperdick, Geisselstraße 22-24, 50823 Köln
ist am 01.12.2020 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
08.06.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1343 niedergelegt.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70c IN 216/20
Amtsgericht Köln, 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 216/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30020 eingetragenen Glauch Personal GmbH, Aachener Str. 201, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Tauscher, Burlatweg 32, 50765 Köln
hat da…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 216/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30020 eingetragenen Glauch Personal GmbH, Aachener Str. 201, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Tauscher, Burlatweg 32, 50765 Köln
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 108.197,65 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 54.646,85 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1343 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
70c IN 216/20
Amtsgericht Köln, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 216/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30020 eingetragenen Glauch Personal GmbH, Aachener Str. 201, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Tauscher, Burlatweg 32, 50765 Köln
sind d…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 216/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30020 eingetragenen Glauch Personal GmbH, Aachener Str. 201, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Tauscher, Burlatweg 32, 50765 Köln
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 120.250,09 € zugrunde gelegt.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Verwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 %
und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Die Festsetzung erfolgte im Rahmen der zulässigen Gesamtschau. Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 BGHZ 211, 225 Rn. 57). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge. Der Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zuschlags bedarf es nicht.
Für einen Zuschlag ist maßgeblich, ob die Bearbeitung den (vorl.) Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des (vorläufigen) Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7) und Rnd.-Nr. 37 oben).
Im vorliegenden Fall wird ein Zuschlag beantragt für die Betriebsfortführung. Der Betrieb des Schuldners musste für den Zeitraum von einem Monat fortgeführt werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Betriebsfortführung grundsätzlich zu den Regelaufgaben eines Verwalters gehört. Auch war der Zeitraum der Betriebsfortführung eher kurz.
Weiter wird ein Zuschlag beantragt für erhöhter Arbeitsaufwand aufgrund verschiedener Faktoren. Es musste eine Vielzahl von Arbeitnehmerfragen geklärt werden in Bezug auf Kündigungen, Freistellungen und anderen Themen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerangelegenheiten teilweise durch Fremdleistungen bearbeitet wurden.
Weiter mussten steuerliche Sachverhalte geklärt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter für die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten einen Steuerberater hinzugezogen hat, sodass diese steuerlichen Sachverhalte überwiegend im Rahmen von Fremdleistungen bearbeitet wurden.
Weiter musste der Geschäftsbetrieb durch den Verwalter abgewickelt werden. Bei diesem Punkt sind inhaltliche Überschneidungen zu dem beantragten Zuschlag wegen der Unternehmensfortführung vorhanden, welche zu berücksichtigen sind.
Weiter mussten Anfechtungsansprüche durch den Insolvenzverwalter bearbeitet werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich ebenfalls um Regelaufgaben des Verwalters.
Weiter wurden durch den Verwalter Ausgaben für Fremdleistungen getätigt. Die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten und der Finanzbuchhaltung verursachte Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 9399,76 €.
Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten verursachte Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 2659,69 €.
Die schuldnerische Vorberatung zu Restarbeiten und Lohnbuchführung verursachte Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 1125,15 €.
Die Verwertung des Anlagevermögens verursachte Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 577,15 €.
Die Archivierung verursachte Kosten für Fremdleistungen in Höhe von 1909,24 €.
Unter Gesamtabwägung aller Umstände, übersteigt der Aufwand des hiesigen Verfahrens die Regeltätigkeit eines Verwalters, sodass insgesamt ein Zuschlag von 40 % festzusetzen war.Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.03.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1343 eingesehen werden.
70c IN 216/20
Amtsgericht Köln, 07.04.2026
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