Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 5020
EUID
DED4301V.HRB5020
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 319/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katharina Radmann
Adresse
Bismarckstraße 10, 95444 Bayreuth
Telefon
0921/151204-90
Termine & Fristen
Fristende für Antragstellung
22.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH in Bayreuth ist bereits eröffnet. Die bisherige Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin Angelika Floer, ist auf eigenen Wunsch aus ihrem Amt entlassen worden. Zur neuen Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Katharina Radmann benannt. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Für den Fall, dass eine Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters erforderlich sein sollte, muss ein entsprechender Antrag bis zum 22.11.2024 gestellt werden, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 319/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bamberger Straße 62 b, 95445 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Früh Rudy
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5020
- Schuldnerin -
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Beschluss:
die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Angeli…
IN 319/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bamberger Straße 62 b, 95445 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Früh Rudy
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5020
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Angelika Floer wird auf eigenen Wunsch hin, aus ihrem Amt entlassen, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Zur neuen Insolvenzverwalterin wird benannt:
Frau Rechtsanwältin Katharina Radmann
Bismarckstraße 10, 95444 Bayreuth
Telefonnummer: 0921/151204-90
Telefax: 0921/151204-99
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Sollte eine Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis zum 22.11.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 06.11.2024
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