Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Glonntaler Backkultur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 203495
EUID
DED2601V.HRB203495
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
186/22-BR/cs
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
09.09.2026
Bekanntmachung
25.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glonntaler Backkultur GmbH ist im vorläufigen Stadium. Das Registergericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag des Verwalters vom 09.09.2026. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat umfangreiche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zur Liquiditätsplanung und zum Erhalt von Lieferantenbeziehungen ausgeführt. Aufgrund der Betriebsfortführung, der Betreuung von 82 Mitarbeitern sowie der Sanierungsbemühungen wurde ein Zuschlag zur Regelvergütung um 85 % genehmigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet, einen bestimmten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1504 IN 46/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glonntaler Backkultur GmbH, Mühlenweg 5, 85625 Baiern, vertreten durch die Geschäftsführerin Weiß Antonia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 203495
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Breiter Birgitt…
1504 IN 46/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glonntaler Backkultur GmbH, Mühlenweg 5, 85625 Baiern, vertreten durch die Geschäftsführerin Weiß Antonia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 203495
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Breiter Birgitt, Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen, Gz.: 186/22-BR/cs
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 %.Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätsplanung, Stabilisierung der Lieferantenbeziehungen, Einrichtung und Absicherung des Zahlungsverkehrs sowie Organisation der Barkassenführung ausgeübt. Hierbei galt es über 200 Geschäftsvorfälle auf Zustimmungsbedürftigkeit zu prüfen und 30 wesentliche Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Besonders arbeitsaufwendig war die Beantwortung der Vielzahl von Anfragen und die Umstellung des Zahlungsdienstleisters auf Kartenzahlungen. Ferner wurde sichergestellt, dass an allen Betriebsstätten die Kassenbücher ordnungsgemäß geführt werden, sodass wöchentlich die Bareinnahmen auf das Verfahrenskonto eingezahlt wurden. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung neben der Geschäftsführerin 82 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche auf mehrere Betriebsstätten verteilt waren und im Rahmen einer Betriebsversammlung sowie einer Vielzahl von Einzelgesprächen umfangreich informiert wurden. Nach den Angaben im Vergütungsantrag mussten die Lohnabrechnungen mit dem Lohnbüro abgestimmt sowie bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragt werden. Zudem lösten Personalabgänge und die hierdurch notwendigen Neueinstellungen einen erheblichen Arbeitsaufwand aus. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige Tätigkeiten hier nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters an einen Dienstleister delegiert wurden, wird der geltend gemachte Zuschlag als gerechtfertigt und ausreichend erachtet.Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen. So seien mit 30 potenziellen Interessenten Gespräche geführt worden, nachdem die für einen Investorenprozess erforderlichen Daten aufbereitet und ein gesicherter Datenraum eingerichtet worden war. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, Rn. 318. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilveräußerung des Geschäftsbetriebs erst im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt ist, ist der Zuschlag in der beantragten Höhe zuzugestehen.Für die Erschwernisse aufgrund der notwendigen Überwachung von drei weiteren Betriebsstätten neben dem Hauptsitz und drei mobilen Verkaufsständen an wechselnden Orten macht der vorläufige Verwalter einen Zuschlag geltend. Dieser Umstand gestaltete sich besonders aufwendig, zumal mit jedem Standort eine Barkasse, ein Mietverhältnis und unterschiedliche Belegschaft verbunden war, die es zu koordinieren galt. Da ein Unternehmen im Normalfall im Eröffnungsverfahren eine Betriebsstätte aufweist, kann eine Weiterführung an mehreren Standorten über die allgemeine Betriebsfortführung hinaus (für den vorläufigen Insolvenzverwalter) ein weiterer Zuschlag gerechtfertigten, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, § 3 Rn. 182.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 09.09.2026 Bezug genommen. In der Gesamtschau ist der vom vorläufigen Verwalter in diesem Verfahren geleistete Zeit- und Arbeitsaufwand weit über dem eines Normalverfahrens anzusetzen. Der im Ergebnis beantragte Zuschlag in Höhe von 85 % ist aufgrund der Größe und Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.09.2026
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