Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 7908
EUID
DEG1103.HRB7908
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 249/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Adresse
Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.07.2025 , 09:00 Uhr
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.08.2025 , 13:20 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.11.2025
Berichtstermin
15.12.2025 , 13:00 Uhr
Prüfungstermin
15.12.2025 , 13:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Nach der Anordnung vorläufiger Maßnahmen und der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz im Juli 2025 ist das Verfahren am 01.10.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.1erm 2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 15.12.2025 um 13:00 Uhr im Sitzungssaal 020 des Amtsgerichts Cottbus anberaumt. Ein Gläubigerausschuss ist mit Vertretern der Torgauer Maschinenbau GmbH, der Bundesagentur für Arbeit und der IGBCE Industriegewerkschaft Bergbau eingesetzt. Am 26.11.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky, Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB,
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hat das Amtsgericht Cottbus am 20.03.2026 die Vergütung und die zu erstatten…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky, Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB,
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hat das Amtsgericht Cottbus am 20.03.2026 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt, § 73 InsO, § 17 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Cottbus, 20.03.2026, 63 IN 249/25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 63 IN 249/25
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In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB), Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
- Schuldnerin -
…
Az.: 63 IN 249/25
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In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB), Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Beschluss:
Es wird am 07.07.2025 um 09:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO):
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Knut Rebholz, Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus.
2. Verfügungen des Schuldners sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
4. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Verwalter ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
7. Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, ein den Vorgaben des BGH (IX ZR 47/18) entsprechendes Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen sowie etwaige Guthaben des Schuldners dort einzuziehen und entgegenzunehmen.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 07.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 63 IN 249/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene V…
Az.: 63 IN 249/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes gem.§ 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO wird am 25.08.2025 um 13:20 Uhr angeordnet:
Zum starken vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Knut Rebholz ,Gerichtsplatz 07, 03046 Cottbus bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.Die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechtes zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen verwalter über.Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO ).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes gem.§ 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO wird angeordnet:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
63 IN 249/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung von Gla…
63 IN 249/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
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1.
Das am 04.07.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.10.2025 um 12.00 Uhr eröffnet.
2.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.11.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 17.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 15.12.2025, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 020, EG, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 15.12.2025, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 020, EG, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8.
Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern :
1. Torgauer Maschinenbau GmbH, Solarstraße 29, 04860 Torgau,
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Sommer
2. Bundesagentur für Arbeit, Bahnhofstraße 10, 03046 Cottbus,
vertreten durch Frau Ulrike Deckert ,Charlottenstraße 87- 90 ,10969 Berlin,
3. IGBCE Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Straße der Jugend 13, 03046 Cottbus,
vertreten durch Frau Vivian Madeja
|Torgauer Maschinenbau GmbH
Solarstraße 29, 04860 Torgau
|Bundesagentur für Arbeit
Charlottenstraße 87-90, 10969 Berlin
9.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 01.10.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
63 IN 249/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 26.11.2025 angezeigt,…
63 IN 249/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH, Spremberger Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Succolowsky
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 26.11.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 27.11.2025
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