Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Ulmenweg 14, 39288 Burg
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 128
EUID
DEW1215.HRA128
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
7 IN 146/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.04.2024
Berichtstermin
08.05.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG ist am 01.03.2024 um 08:00 Uhr durch das Amtsgericht Stendal eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 15.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 08.05.2024 um 10:00 Uhr angesetzt. Am 04.03.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Monika Gründig festgesetzt worden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG ist am 01.03.2024 um 08:00 Uhr durch das Amtsgericht Stendal eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 15.04.2024 bei dem I…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG ist am 01.03.2024 um 08:00 Uhr durch das Amtsgericht Stendal eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 15.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person des Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 08.05.2024 um 10:00 Uhr angesetzt. Der Insolvenzverwalter hat am 04.03.2024 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütungen und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Monika Gründig sowie von Hambruch Voss & Partner GbR festgesetzt worden. Zudem ist die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei eine Berechnungsmasse in Höhe von 11.195.265,83 EUR zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (…
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Monika Gründig, Am Burger Teich 3, 39291 Pietzpuhl, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Monika Gründig, Am Burger Teich 3, 39291 Pietzpuhl, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Verwalter hat gegen die Festsetzung in dem beantragten Umfang bzw. in der beantragten Höhe keine Einwände erhoben.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (…
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 04.03.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Stendal, 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 146/23: Über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (Geschäftsführer), ist am 0…
7 IN 146/23: Über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, c/o White & Case Insolvenz GbR, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391-5630778-0, Fax: 0391-5630778-99.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.04.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 08.05.2024, 10:00 Uhr, Saal 112, Justizzentrum "Albrecht der Bär", Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann ab dem 1. Januar 2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Stendal, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (…
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Hambruch Voss & Partner GbR, Burg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Hambruch Voss & Partner GbR, Burg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (…
7 IN 146/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMW PRÄMAB GmbH & Co. KG, Ulmenweg 14, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 128), vertr. d.: 1. GMW PRÄMAB Verwaltungs GmbH, Ulmenweg 14, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karlheinz Bangel, (Geschäftsführer), 1.2. Norbert Brinkmann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 170 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 11.195.265,83 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Gemäß Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 wird unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer vorzunehmenden Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag in Höhe von 170 % für die Betriebsfortführung, wegen Bearbeitung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten / Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, Sanierungsbemühungen, die hohe Gläubigeranzahl, die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss festgesetzt.
Nach Ansicht des Gerichtes ist der Mehraufwand des Insolvenzverwalters durch den gewährten Gesamtzuschlag abgegolten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 19.12.2024
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