Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SBVB GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Straße der Jugend 21, 06632 Gleina
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 27000
EUID
DEW1215.HRB27000
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 82/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze LL.M.
Adresse
Kreuzstraße 2a, 04103 Leipzig
Telefon
0341/12458220
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.07.2025 , 13:50 Uhr
Aufhebung
18.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von kaufmännischen und gewerblichen Diesntleistungen zur Verwaltung und zum Management von Unternehmen sowie das Eingehen von Unternehmensbeteiligungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH ist am 18.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung, die ursprünglich am 02.07.2025 angeordnet wurden, sind mit der Abweisung des Antrags aufgehoben worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze LL.M. bestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 82/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina (AG Stendal, HRB 27000), vertr. d.: Stefan Bransch, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 02.07.2025 am 1…
59 IN 82/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina (AG Stendal, HRB 27000), vertr. d.: Stefan Bransch, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 02.07.2025 am 18.03.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 82/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina (AG Stendal, HRB 27000), vertr. d.: Stefan Bransch, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden…
59 IN 82/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina (AG Stendal, HRB 27000), vertr. d.: Stefan Bransch, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 02.07.2025 sind am 18.03.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Halle (Saale) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 82/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina (AG Stendal, HRB 27000), vertr. d.: Stefan Bransch, Gleina, (Geschäftsführer), ist am 02.07.2025 um 13.50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der …
59 IN 82/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBVB GmbH, Straße der Jugend 21, 06632 Gleina (AG Stendal, HRB 27000), vertr. d.: Stefan Bransch, Gleina, (Geschäftsführer), ist am 02.07.2025 um 13.50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze LL.M., Kreuzstraße 2a, 04103 Leipzig, Tel.: 0341/12458220, Fax: 0341/12458228, E-Mail: Leipzig@bbl-law.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 02.07.2025
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