Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GO Immobilien Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Leipheimer Straße 41, 89233 Neu-Ulm
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 16950
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2505V.HRB16950
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 8/25, IN 257/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse (Gläubigerantrag)
30.04.2026
Abweisung mangels Masse (Schuldnerantrag)
13.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermietung von einzelnen Zimmern, Wohnungen, Häusern zu Wohn- oder Gewerbezwecken an Privatpersonen oder Gewerbetreibende.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Immobilien
Subbranche
Vermietung & Bestand
Geschäftstätigkeit
Vermietung von Zimmern, Wohnungen und Häusern zu Wohn- oder Gewerbezwecken
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Memmingen hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GO Immobilien Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hobza, entschieden. Der Antrag des antragstellenden Gläubigers wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Neu-Ulm einzureichen.
Originalbekanntmachung · Antragsverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GO Immobilien Verwaltungs GmbH ist Gegenstand zweier bekannter Beschlüsse des Amtsgerichts Neu-Ulm. Zuerst wurde der Antrag eines antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen (Beschluss vom 30.04.2026). Anschließend stellte die Schuldnerin selbst einen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GO Immobilien Verwaltungs GmbH ist Gegenstand zweier bekannter Beschlüsse des Amtsgerichts Neu-Ulm. Zuerst wurde der Antrag eines antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen (Beschluss vom 30.04.2026). Anschließend stellte die Schuldnerin selbst einen Antrag auf Eröffnung ihres eigenen Insolvenzverfahrens, der ebenfalls mangels Masse abgewiesen wurde (Beschluss vom 13.09.2026). In beiden Fällen ist das Verfahren nicht eröffnet worden. Es wurden keine Insolvenzanstalt, Sachwalter oder Treuhänder bestellt. Keine Forderungen wurden angemeldet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 8/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GO Immobilien Verwaltungs GmbH, v.d.d.GF Hobza Peter, Leipheimer Straße 41, 89233 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Hobza Peter
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16950
…
IN 8/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GO Immobilien Verwaltungs GmbH, v.d.d.GF Hobza Peter, Leipheimer Straße 41, 89233 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Hobza Peter
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16950
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 257/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GO Immobilien Verwaltungs GmbH, v.d.d.GF Hobza Peter, Leipheimer Straße 41, 89233 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Hobza Peter, geb. Hobza
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16950
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolv…
1 IN 257/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
GO Immobilien Verwaltungs GmbH, v.d.d.GF Hobza Peter, Leipheimer Straße 41, 89233 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Hobza Peter, geb. Hobza
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16950
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 13.09.2026
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