Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Breiter Bören 4, 31737 Rinteln
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 201313
EUID
DEP2106.HRB201313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 5/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche
Adresse
Paulinenstr. 16, 32427 Minden
Telefon
0571-88 92 49
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.01.2024 , 09:26 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Montage und Aufbau von Küchen sowie der Innenausbau. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, die Geschäftsführung und Vertretung in anderen Unternehmen übernehmen und sich an deren Unternehmen beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln, ist am 10.01.2024 um 09:26 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche. Das Insolvenzverfahren ist am 01.03.2024 eröffnet worden. Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 01.04.2024 anzumelden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Antrag auf Vergütungserstattung war Gegenstand eines Beschlusses vom 08.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche festgesetzt wo…
47 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 56 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 95.750,68 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Zuschläge sind angemessen durch den erheblichen Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 08.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 84/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), ist am 10.01.2024 um 09:26 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden…
47 IN 84/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), ist am 10.01.2024 um 09:26 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche, Paulinenstr. 16, 32427 Minden, Tel.: 0571-88 92 49 0, Fax: 0571-88 92 49 21, E-Mail: minden@bsb-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 10.01.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 5/24: Über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2024 um 08:49 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche, Paulinen…
47 IN 5/24: Über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2024 um 08:49 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Boris Frhr. v.d. Bussche, Paulinenstr. 16, 32427 Minden, Tel.: 0571-88 92 49 0, Fax: 0571-88 92 49 21, E-Mail: minden@bsb-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.04.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 04.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über …
47 IN 5/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Göpfert-Bunte Küchen- und Objektbau GmbH, Breiter Bören 4, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRB 201313), vertr. d.: Rolf Bunte, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 10.11.2025
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