Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Görich, Angela
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Siemensstraße 8, 35041 Marburg
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRA 5100
EUID
DEM1809.HRA5100
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 22/23 (27)
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Manfred Kuhne
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2023
Gläubigerversammlung
26.02.2025 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
10.03.2025
Abtretungsfristende
01.05.2026
Restschuldbefreiung erteilt
19.06.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. ist eröffnet und läuft noch. Im Februar 2025 wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag auf den 10.03.2025 festgelegt wurde. Eine besondere Gläubigerversammlung war für den 26.02.2025 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu beschließen, darunter die Zustimmung zur Begleichung einer Restforderung in Höhe von 5.000,00 €. Das Verfahren befindet sich nun im Stadium der Restschuldbefreiung. Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Abtretungsfrist endet am 01.05.2026. Bisher liegen keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vor, sodass diese erteilt werden wird, sofern bis zum Ende der Anhörungsfrist kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. ist am 01.05.2023 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens sind vorläufige Maßnahmen ergriffen worden, wobei Rechtsanwalt Manfred Kuhne als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und dessen Vergütung sowie …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. ist am 01.05.2023 eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens sind vorläufige Maßnahmen ergriffen worden, wobei Rechtsanwalt Manfred Kuhne als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt wurden. Ein besonderer Prüfungstermin wurde auf den 10.03.2025 bestimmt, um nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen zu prüfen. Eine besondere Gläubigerversammlung fand am 26.02.2025 statt, in der über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters beschlossen wurde. Im Anschluss an das Hauptverfahren wurde ein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet. Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, wobei die Abtretungsfrist mit dem 01.05.2026 endete. Durch Beschluss vom 19.06.2026 ist der Schuldnerin rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 22/23 (27): In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Angela Görich, Siemensstraße 8, 35041 Marburg, als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. (AG Marburg , HRA 5100), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts ü…
22 IN 22/23 (27): In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Angela Görich, Siemensstraße 8, 35041 Marburg, als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. (AG Marburg , HRA 5100), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 01.05.2026. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 22/23 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K., Siemensstraße 8, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 5100), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet …
22 IN 22/23 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K., Siemensstraße 8, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 5100), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 22/23 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K., Siemensstraße 8, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 5100), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO…
22 IN 22/23 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K., Siemensstraße 8, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 5100), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 26.02.2025, 09:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die Zustimmung zum Abschluss einer Vertragsvereinbarung mit der Firma Buchbinderei Görich UG, womit gegen Erlass eines Betrages von 5.000,00 € die in Raten zu zahlende Restforderung sofort beglichen wird gemäß Schreiben vom 17.01.2025
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 22/23 (27): In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Angela Görich, Siemensstraße 8, 35041 Marburg, als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. (AG Marburg , HRA 5100), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 19.06.2026 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon…
22 IN 22/23 (27): In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Angela Görich, Siemensstraße 8, 35041 Marburg, als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K. (AG Marburg , HRA 5100), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 19.06.2026 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach dem 01.05.2026 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 01.05.2023 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 22/23 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K., Siemensstraße 8, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 5100), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Kuhne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. …
22 IN 22/23 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Angela Görich als Inhaberin der Buchbinderei Angela Görich e. K., Siemensstraße 8, 35041 Marburg (AG Marburg , HRA 5100), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Kuhne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits erhaltenen Vorschusses
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 325.353,52 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag vom 02.04.2024 die Festsetzung eines Gesamtzuschlags in Höhe von 25 % beantragt. Der begründete Zuschlagssatz beträgt 28,13 %. Dieser ermittelt sich aufgrund folgender Erhöhungstatbestände:
a) Betriebsfortführung
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb für zwei Monate mit 26 Mitarbeiter/innen fortgeführt. Dies war mit einem hohen Mehraufwand verbunden, insbesondere täglichem Abstimmungsbedarf mit dem Betrieb, Aufgabe von Bestellungen, erheblichen Buchungsaufwand und Interaktionen mit Kunden. Hierfür wird ein Zuschlagssatz i. H. v. 35 % zugerundegelegt. Aufgrund der Vergleichsrechnung reduziert sich dieser auf 18,13 %.
b) Insolvenzgeldvorfinanzierung
Für die Insolvenzgeldvorfinanzierung der 26 Mitarbeiter/innen wird ein Zuschlagssatz i. H. v. 10 % gewährt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Insolvenzgeldvorfinanzierung beantragt und die Kreditvereinbarung mit der finanzierenden Bank abgeschlossen. Hierdurch wurde eine persönliche Haftung begründet. Zudem beinhaltet dieser Mehraufwand Einzelabtretungsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmer/innen und der Finanzierungbank, welche besonderen Aufwand forderten.
Im Wege der würdigenden Gesamtschau ist der beantragte Gesamtzuschlag von 25 % gerechtfertigt und kann festgesetzt werden.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 70.402,53 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 18,13 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 28.11.2024
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