Das Amtsgericht Dresden hat am 07.08.2026 um 09:50 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Good24 Versicherungsmakler GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Lutz Kammann, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Rüdiger Wienberg wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hat dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, sind einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, ebenfalls mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände. Ausgenommen von der Einstellung und Untersagung sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungserfordernis sowie die Vollstreckungssperre wurden auf Anregung des Sachverständigen zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1335/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Good24 Versicherungsmakler GmbH, Bischofswerdaer Straße 81, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 43269
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Kammann
- wurde am 07.08.2026 um 09.50 U…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1335/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Good24 Versicherungsmakler GmbH, Bischofswerdaer Straße 81, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 43269
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Kammann
- wurde am 07.08.2026 um 09.50 Uhr Rüdiger Wienberg, Wasastraße 15, 01219 Dresden, Email geschäftlich dresden@hww-kanzlei.de, Telefax 0351 34085 5, Telefon geschäftlich 0351 34085 0, Website www.hww.eu zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungserfordernis und die
Vollstreckungssperre waren auf Anregung des Sachverständigen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen. Sicherungsmaßnahmen bleiben vorbehalten
Rechtsbehelfsbelehrung: Seite 2Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufga-
be zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck
entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsge-
richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklä-
rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-
scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das
elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen,
oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
Seite 3die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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