Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gräbe, Jennifer
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRA 12440
EUID
DER1202.HRA12440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
62 IN 106/22
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Ende der Wohlverhaltenszeit
28.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung der Frau Jennifer Gräbe, geborene Kühn, endet die Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltenszeit) am 28.10.2025. Die Insolvenzgläubiger, welche eine Forderung zur Insolvenztabelle angemelmed haben, erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Es steht nun die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 106/22
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Jennifer Gräbe geborene Kühn, geboren am 14.04.1990, ehemals selbständig tätig gewesen als Friseurmeisterin unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 12440 eingetragenen Firma chic & …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 106/22
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der Frau Jennifer Gräbe geborene Kühn, geboren am 14.04.1990, ehemals selbständig tätig gewesen als Friseurmeisterin unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 12440 eingetragenen Firma chic & kühn Frisuren e.K., vormals geschäftsansässig Froschheide 28, 45475 Mülheim an der Ruhr, wohnhaft Scheppmannstr. 18, 46117 Oberhausen,
endet die Laufzeit der Abtretungserklärung der Schuldnerin, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 28.10.2025. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Versagungsanträge nach § 290 InsO können nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 297a InsO vorliegen.
Hinweis:
Der Versagungsantrag ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere nur dann zulässig, wenn
a) einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 InsO (Verstoß gegen die dort genannten Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode) oder
b) wenn die Schuldnerin in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird und
c) der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Wird der Versagungsgrund auf die Verletzung von Obliegenheiten gestützt, ist glaubhaft zu machen, dass hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den die Schuldnerin vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern die Schuldnerin im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Ein gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
62 IN 106/22
Amtsgericht Duisburg, 29.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.