Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GRATec-Industrie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 136440
EUID
DEF1103R.HRB136440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36g IN 5049/19
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Thomas Hoch
Termine & Fristen
Beschluss Nachtragsverteilung
19.05.2023
Bekanntmachung
27.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GRATtec - Industrie GmbH in Berlin ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. In der Bekanntmachung vom 27.02.2024 wird über einen Beschluss vom 19.05.2023 berichtet. Mit diesem Beschluss wurde die angeordnete Nachtragsverteilung hinsichtlich etwaiger Quotenzahlungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Räuchle GmbH & Co. KG (Amtsgericht Ulm, AZ: 1 IN 336/18) aufgehoben. Die Anordnung der Nachtragsverteilung über weitere Massegegenstände der GRATtec - Industrie GmbH bleibt hiervon unberührt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 5049/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRATtec - Industrie GmbH, Lübarser Str. 40-46, 13435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Hoch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 136440
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss des Amtsgericht…
36g IN 5049/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRATtec - Industrie GmbH, Lübarser Str. 40-46, 13435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Hoch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 136440
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.05.2023 angeordnete Nachtragsverteilung wird hinsichtlich etwaiger Quotenzahlungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Räuchle GmbH & Co. KG (Amtsgericht Ulm, AZ: 1 IN 336/18) aufgehoben.
Die Anordnung der Nachtragsverteilung über weitere Massegegenstände bleibt hiervon unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.02.2024
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