Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Green Waste Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 708926
EUID
DEB8535.HRB708926
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 402/24; 11 IN 425/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
02.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mannheim hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Green Waste Solutions GmbH, vorm. CONVENT Beteiligungstreuhandges.mbH, entschieden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim mit der Handelsregisternummer HRB 708926. Der antragstellende Gläubiger hatte die Eröffnung des Verfahrens beantragt. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Das zuständige Gericht für die Beschwerde ist das Amtsgericht Baden-Baden.
Originalbekanntmachung · Antragsverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green Waste Solutions GmbH (vorm. CONVENT Beteiligungstreuhandges.mbH) ist Gegenstand zweier bekannt gegebener Beschlüsse des Amtsgerichts Baden-Baden. Zunächst wurde der Antrag eines antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green Waste Solutions GmbH (vorm. CONVENT Beteiligungstreuhandges.mbH) ist Gegenstand zweier bekannt gegebener Beschlüsse des Amtsgerichts Baden-Baden. Zunächst wurde der Antrag eines antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Später, mit demselben Datum versehen, wurde auch der Antrag der Schuldnerin selbst auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. In beiden Fällen ist das Verfahren somit nicht eröffnet worden. Die Bekanntmachungen enthalten keine Angaben zu einem bestellten Insolvenzverwalter, Forderungsanmeldungen oder weiteren Verfahrensschritten wie der Bestellung eines Sachwalters.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 402/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Green Waste Solutions GmbH, vorm. CONVENT Beteiligungstreuhandges.mbH, Merkurstraße 7 c, 76530 Baden-Baden, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergerich…
11 IN 402/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Green Waste Solutions GmbH, vorm. CONVENT Beteiligungstreuhandges.mbH, Merkurstraße 7 c, 76530 Baden-Baden, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 708926
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Berner, Hauptstraße 119, 69469 Weinheim, Gz.: 000073-18/FB/MG
|
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
für Schuldnerin Green Waste Solutions GmbH
2.
Veröffentlichung im Internet: Verfahrensnummer: FSNB1102000053355158
in der Kategorie "Abweisung mangels Masse" ACHTUNG: Löschfrist 6 Monate beachten Text: 11 IN 425/25 In dem Verfahren über den Antrag d.
Green Waste Solutions GmbH, Merkurstraße 7c, 76530 Baden-Baden, vertr…
für Schuldnerin Green Waste Solutions GmbH
2.
Veröffentlichung im Internet: Verfahrensnummer: FSNB1102000053355158
in der Kategorie "Abweisung mangels Masse" ACHTUNG: Löschfrist 6 Monate beachten Text: 11 IN 425/25 In dem Verfahren über den Antrag d.
Green Waste Solutions GmbH, Merkurstraße 7c, 76530 Baden-Baden, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 708926 - Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden Gutenbergstraße 17 76532 Baden-Baden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zuzustellen (Postzustellungsauftrag)11 IN 425/25 - 2 stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 02.09.2026
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