Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 729674
EUID
DEB8536.HRB729674
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
40 IN 591/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Okenstrasse 59, 77652 Offenburg
Telefon
0781/ 969099-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.09.2026 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Freiburg hat am 25.09.2026 über den Antrag der Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens wurde die Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Zudem werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt und Drittschuldnern zur Zahlung an die vorläufige Insolvenzverwalterin verpflichtet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Offenburg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Offenburg hat am 25.09.2026 im Verfahren über den Antrag der Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden Zwangsvollstreck…
Das Amtsgericht Offenburg hat am 25.09.2026 im Verfahren über den Antrag der Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt und die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, bestellt. Die Verwalterin ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Bankguthaben einzuziehen und Forderungen zu verwalten. Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Zahlungen sind ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Am 05.10.2026 erging ein ergänzender Beschluss, der die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, Darlehensverträge zur Vorfinanzierung der Nettoarbeitsentgelte (Insolvenzgeldvorfinanzierung) in Höhe von 98.900,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten mit der Volksbank Freiburg eG abzuschließen, soweit dies zur Fortführung des Geschäftsbetriebs notwendig ist. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für diese Verträge geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Es handelt sich um ein laufendes Verfahren mit vorläufigen Maßnahmen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 591/26
In dem Verfahren über den Antrag
Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH, Winkelstraße 74, 77767 Appenweier, vertreten durch den Geschäftsführer Grégory D'Aguanno
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 729674
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ve…
40 IN 591/26
In dem Verfahren über den Antrag
Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH, Winkelstraße 74, 77767 Appenweier, vertreten durch den Geschäftsführer Grégory D'Aguanno
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 729674
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 25.09.2026 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg
Okenstrasse 59, 77652 Offenburg
Telefon: 0781/ 969099-0
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 25.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 591/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH, Winkelstraße 74, 77767 Appenweier, vertreten durch den Geschäftsführer Grégory D'Aguanno
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr. HRB 729674
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene …
40 IN 591/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Gregory Zimmerei und Ausbau GmbH, Winkelstraße 74, 77767 Appenweier, vertreten durch den Geschäftsführer Grégory D'Aguanno
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr. HRB 729674
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
In Ergänzung des Beschlusses vom 25.09.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstrasse 59, 77652 Offenburg, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt
|zum Abschluss von Darlehensverträgen zur Vorfinanzierung der Nettoarbeitsentgelte Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von 98.900,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten mit der Volksbank Freiburg eG, soweit diese zur Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes notwendig sind.
Insoweit wird der Schuldnerin der Abschluss entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
Es ist hierbei jedoch unschädlich, wenn die Schuldnerin dreiseitigen Vereinbarungen dieses Inhalts beitritt.
Für die beschriebenen Leistungen, insbesondere die durch die Darlehensaufnahme entstehenden Zinsen, Kosten und Bearbeitungsgebühren und etwaige von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattete Differenzbeträge, können so durch die vorläufige Insolvenzverwalterin Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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