Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Greif, Hubert Fritz Johann
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Dominikanergasse 6, 97070 Würzburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRA 739
EUID
DED4708V.HRA739
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 217/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
10.03.2023
Widerspruchsfrist Forderungen
23.06.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
24.10.2025
Aufhebung
30.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Hubert Fritz Johann Greif (Inhaber der Ernst Greif) ist die Masseunzulänglichkeit bereits am 10.03.2023 angezeigt worden. Die Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 50.529,58 € festgestellt. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussverteilung. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren. Hierbei werden die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erörtert sowie über nicht verwertbare Gegenstände entschieden. Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis oder die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters sind bis einschließlich 24.10.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussverteilung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgesehen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hubert Fritz Johann Greif ist anhängig. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen durchgeführt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 23.06.2025 bestand. Im weiteren Verlauf wurde die Schlussverteilung an…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hubert Fritz Johann Greif ist anhängig. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen durchgeführt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 23.06.2025 bestand. Im weiteren Verlauf wurde die Schlussverteilung angekündigt; dabei waren Masseverbindlichkeiten in Höhe von 5.230,44 € und festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 50.529,58 € zu berücksichtigen. Eine Verteilungsmasse von 821,97 € war vorhanden, wobei an Insolvenztabelle gläubiger keine Zahlung erfolgte. Anschließend fand der Schlusstermin gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren statt, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Möglichkeit zur Einlegung von Einwendungen bis zum 24.10.2025. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 217/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Greif Hubert Fritz Johann, geboren am 19.12.1948, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
Inhaber der Ernst Greif, Inhaber Hubert Greif, Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 739
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
IN 217/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Greif Hubert Fritz Johann, geboren am 19.12.1948, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
Inhaber der Ernst Greif, Inhaber Hubert Greif, Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 739
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 14 - 16 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 217/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Herrn Hubert Fritz Johann Greif, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
soll die Schlussverteilung stattfinden. Zu berücksichtigen sind das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie (restliche) Gerichtskosten. Eine Verteilungsmasse ist in Höhe von 821,97 € …
IN 217/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Herrn Hubert Fritz Johann Greif, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
soll die Schlussverteilung stattfinden. Zu berücksichtigen sind das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie (restliche) Gerichtskosten. Eine Verteilungsmasse ist in Höhe von 821,97 € vorhanden. Die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO beziffern sich auf 5.230,44 €. Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 50.529,58 € festgestellt. Masseunzulänglichkeit wurde am 10.03.2023 angezeigt. Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt. An Insolvenztabellengläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt keine Zahlung. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg - Insolvenzgericht - ,Ottostraße 5, 97070 Würzburg, zur Einsicht der Beteiligten aus.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, als Insolvenzverwalter
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Würzburg, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 217/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Greif Hubert Fritz Johann, geboren am 19.12.1948, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
Inhaber der Ernst Greif, Inhaber Hubert Greif, Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 739
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 1…
IN 217/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Greif Hubert Fritz Johann, geboren am 19.12.1948, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
Inhaber der Ernst Greif, Inhaber Hubert Greif, Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 739
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Würzburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 217/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Greif Hubert Fritz Johann, geboren am 19.12.1948, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
Inhaber der Ernst Greif, Inhaber Hubert Greif, Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 739
- Schuldner -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des S…
IN 217/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Greif Hubert Fritz Johann, geboren am 19.12.1948, Sanderstraße 9, 97070 Würzburg
Inhaber der Ernst Greif, Inhaber Hubert Greif, Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 739
- Schuldner -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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