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Insolvenzprofil
Greve, Theodor Ernst
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Dungestr. 3, 59757 Arnsberg
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRA 1627
EUID
DER1901.HRA1627
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 64/22
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2023
Prüfungstermin
29.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des am 04.11.2024 verstorbenen Theodor Ernst Greve ist durch Eröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann hat sein Amt vom 21.10.2022 bis zum 31.01.2023 ausgeübt. Das Amtsgericht Arnsberg hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % aufgrund von Fortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen angeordnet wurde. Das Verfahren ist in das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners übergeleitet worden. Der Eröffnungsbeschluss bleibt bis auf weiteres für den Nachlass in Kraft. Die Anträge auf Restschuldbefreiung sind gegenstandslos.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des am 04.11.2024 verstorbenen Theodor Ernst Greve ist durch Eröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 eröffnet worden. Das Verfahren wurde in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet, wobei der ursprüngliche Eröffnungsbeschluss für den Nachlass in Kraft bleibt. Der Antrag auf Rests…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des am 04.11.2024 verstorbenen Theodor Ernst Greve ist durch Eröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 eröffnet worden. Das Verfahren wurde in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet, wobei der ursprüngliche Eröffnungsbeschluss für den Nachlass in Kraft bleibt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung und die Ankündigung derselben sind gegenstandslos. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.10.2022 bis zum 31.01.2023 ausgeübt; dessen Vergütung wurde mit 51.422,21 EUR festgesetzt. Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag ist der 29.07.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 64/22
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
des am 04.11.2024 verstorbenen Herrn Theodor Ernst Greve, geboren am 05.10.1963, zuletzt wohnhaft gewesen Fürstenbergstr. 49, 59757 Arnsberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter HRA 1627 eing…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 64/22
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
des am 04.11.2024 verstorbenen Herrn Theodor Ernst Greve, geboren am 05.10.1963, zuletzt wohnhaft gewesen Fürstenbergstr. 49, 59757 Arnsberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter HRA 1627 eingetragenen Firma Theodor Greve
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
x
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.10.2022 bis zum 31.01.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 219.086,28 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 34.281,47 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8 570,37 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren, hier insbesondere Fortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % und damit auf den Betrag von 51.422,21 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 404 eingesehen werden.
10 IN 64/22
Amtsgericht Arnsberg, 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 64/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des am 04.11.2024 verstorbenen Herrn Theodor Ernst Greve, zuletzt wohnhaft gewesen Fürstenbergstr. 49, 59757 Arnsberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter HRA 1627 eingetragenen Firma Theodor Gr…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 64/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des am 04.11.2024 verstorbenen Herrn Theodor Ernst Greve, zuletzt wohnhaft gewesen Fürstenbergstr. 49, 59757 Arnsberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter HRA 1627 eingetragenen Firma Theodor Greve
wird in das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 04.11.2024 verstorbenen Schuldners übergeleitet.
Der Eröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bleibt, bezogen auf den Nachlass des Schuldners, bis auf weiteres in Kraft.
Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie der Beschluss vom 03.02.2023 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung sind gegenstandslos.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg oder dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 64/22
Amtsgericht Arnsberg, 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 64/22
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
des am 04.11.2024 verstorbenen Herrn Theodor Ernst Greve, geboren am 05.10.1963, zuletzt wohnhaft gewesen Fürstenbergstr. 49, 59757 Arnsberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter HRA 1627 eing…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 64/22
In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass
des am 04.11.2024 verstorbenen Herrn Theodor Ernst Greve, geboren am 05.10.1963, zuletzt wohnhaft gewesen Fürstenbergstr. 49, 59757 Arnsberg, früherer Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter HRA 1627 eingetragenen Firma Theodor Greve
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 29.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 404 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
10 IN 64/22
Amtsgericht Arnsberg, 01.07.2026
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