Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GRIPS Energy GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 212713
EUID
DEF1103R.HRB212713
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenrag
Aktenzeichen
3610 IN 3503/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Adresse
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.05.2025 , 13:15 Uhr
Eröffnung
01.08.2025 , 09:30 Uhr
Berichtstermin
19.09.2025 , 11:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.10.2025
Termin zur Beschlussfassung
29.10.2025 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
10.12.2025 , 09:05 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GRIPS Energy GmbH ist am 01.08.2025 als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert. Zuvor wurden am 23.05.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet, um die Vermögenslage zu sichern. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.10.2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Veräußerung zahlreicher Geschäftsanteile in Afrika und Deutschland (darunter Grips Energy Zambia Limited, Uganda Limited, Kenya Limited, Ivory Coast SARL, Senegal SUARL, Botswana Proprietary Limited, TFI-GRIPS Solar 1 Company Limited sowie Brillant 3772 GmbH & Co. Verwaltungs KG und Brillant 3772 GmbH) sowie die Aufnahme eines Massedarlehens bis maximal 60.000,00 EUR sind für den 29.10.202
25 um 09:00 Uhr anberaumt. Ein Prüfungstermin findet am 10.12.2025 statt. Am 13.08.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 3503/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
GRIPS Energy GmbH,
Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene V…
3610 IN 3503/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
GRIPS Energy GmbH,
Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.05.2025 um 13:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 3503/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH,
Ella-Barowsky-Straße 11-12,
gestezlich 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg,Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Energiedienstleistungen
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…
3610 IN 3503/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH,
Ella-Barowsky-Straße 11-12,
gestezlich 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg,Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Energiedienstleistungen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2025 um 09.30 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.10.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 19.09.2025, 11:45 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.12.2025, 09:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.05.2025 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 3503/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH, Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 13.08.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Ab…
3610 IN 3503/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH, Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 13.08.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 3503/25
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH,
Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.10.2025 beschlossen:
Terminsbestimmu…
3610 IN 3503/25
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH,
Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.10.2025 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. die Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher von der Schuldnerin in Afrika und Deutschland gehaltenen Geschäftsanteile, namentlich der
- Grips Energy Zambia Limited, geschäftsansässig Plot No. 36J, Kabulonga, Sable
Road, Lusaka, Zambia, Registrierungsnummer 120180005414 in Sambia
(99,99%)
- Grips Energy Uganda Limited, geschäftsansässig Plot No. 16, Mackinnon Road,
Nakasero, P.O. Box 109562, Kampala-Uganda, Registrierungsnummer:
80020003700416 (99,99%)
- Grips Energy Kenya Limited geschäftsansässig Westlands District, Kilimani,
Wood Avenue, Krep Centre P.O. Box 61323 City Square, Nairobi,
Registrierungsnummer: PVT-Q7U97QP3 KRA PIN: P052328978Y (100,00%)
- Grips Energy Ivory Coast SARL geschäftsansässig Abidjan Marcory, Zone 4,
Africaworks, Immeuble Le 7, 3e étage, Rue du 7 Décembre, Abidjan (Cote
d Ivoire) registriert beim Registre du Commerce et du Crédit Mobilier
d Abidjan, Registrierungsnummer RCCM CI-ABJ-03-2024-B13-11027,
NUMERO D IDENTIFICATION UNIQUE (IDU) : CI-2024-0018152 C (100,00%)
- Grips Energy Senegal SUARL, geschäftsansässig Sotrac Mermoz Residence Lilas,
Senegal, Registrierungsnummer 0086876602V2 im Senegal (99,99%)
- Grips Energy Botswana Proprietary Limited, geschäftsansässig Plot No. 15600,
Extension 44, Gaborone, Botswana, Registrierungsnummer BW00004736183
(100,00%)
- TFI-GRIPS Solar 1 Company Limited, geschäftsansässig House No. C571/14, Nii
Bonne Crescent Dzorwulu Accra, PMB 117, KIA Accra, Ghana,
Registrierungsnummer CS3514002018 (55,00%)
- Brillant 3772. GmbH & Co. Verwaltungs KG, Ella-Barowsky-Straße 11-12,10829
Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRA 60051 B
(100%)
- Brillant 3772. GmbH, Ella-Barowsky-Straße 11-12,10829 Berlin, eingetragen
beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 239698 B (100%)
an eine von der Erwerberin noch zu benennende GmbH zu den im Datenblatt, Stand
9. Oktober 2025, genannten Konditionen (das Datenblatt liegt in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten bereit) sowie
2. die Zustimmung zur Aufnahme eines Massedarlehens durch den Insolvenzverwalter von der Erwerberin zur Aufrechterhaltung der operativen Betriebe der Tochtergesellschaften bis max. 60.000,00 EUR, welches auf den Kaufpreis für die Geschäftsanteile der Schuldnerin reduzierend angerechnet wird
wird bestimmt auf
Mittwoch, 29.10.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3610 IN 3503/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH, Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 13.05.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO i…
3610 IN 3503/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GRIPS Energy GmbH, Ella-Barowsky-Straße 11-12, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Timon Patric Herzog
Register-Nr.: HRB 212713
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 13.05.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO i.V.m. 11 Abs. 1 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 105 % für konzernrechtliche Verflechtungen, die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Beteiligungen/Auslandsbezug, Sanierungsbemühungen und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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