Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Group2E GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 258343
EUID
DEF1103R.HRB258343
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36g IN 6270/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Adresse
Pariser Straße 42, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung/Auslagen
11.04.2025
Veröffentlichung Einwendungsmöglichkeit
14.04.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung/Auslagen
07.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Group2E GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 11.04.2025 unter Berücksichtigung einer Regelvergütung sowie Zuschlägen für Betriebsfortführung und Schuldner-Obstruktion. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen, jedoch steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Entnahme eines Betrags aus der Insolvenzmasse zu. Im zweiten Textteil wird bekanntgegeben, dass der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen beantragt hat und den Insolvenzgläubigern eine Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung zur Einreichung von Einwendungen eingeräumt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 6270/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Group2E GmbH, Pauline-Staegemann-Straße 6, 10249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Graf von und zu der Heyd und von Koppingen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 258343
- Schuldnerin -
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Die Vergüt…
36g IN 6270/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Group2E GmbH, Pauline-Staegemann-Straße 6, 10249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Graf von und zu der Heyd und von Koppingen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 258343
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Pariser Straße 42, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 11.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 3.159,57 EUR festzusetzen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 % für die Betriebsfortführung und den Forderungseinzug und aufgrund des obstruktiven/nicht unterrichteten Geschäftsführer. Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 11.04.2025 wird Bezug genommen.Die Vergütung des Insolvenzverwalters kann durch einen Zuschlag erhöht werden, wenn das Verfahren in seiner tatsächlichen Ausgestaltung von einem Normalverfahren abweicht und der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters so hoch ist, dass die Regelvergütung den Arbeitsaufwand nicht mehr ausreichend abgelten kann und die Vergütung unangemessen wäre. Zur Bestimmung eines Zuschlages für eine Unternehmensfortführung stellen neben dem zeitlichen Aufwand und den äußeren Umständen der Unternehmensfortführung auch die Größe des Betriebs und die Dauer der Unternehmensfortführung einen Maßstab dar. Dementsprechend bietet sich die Orientierung der Zuschlagshöhe an der Größe des Unternehmens und der Dauer der Unternehmensfortführung an (Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A - Z, 1. Auflage 2005, Rn. 450). Ein Zuschlag von 25 % scheint indes angemessen. Vorliegend kommt ein Zuschlag aufgrund von Schuldner-Obstruktion in Betracht, soweit die Arbeit der (hier: vorläufigen) Insolvenzverwalterin dadurch erheblich beeinträchtigt ist, da im Normalfall von einem kooperativen Schuldner auszugehen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 24.01.2008, IX ZB 120/07). Da dies hier aufgrund der nur eingeschränkten Mitwirkung des Geschäftsführers als zentrale auskunftsfähige Person zu bejahen ist, erscheint ein Zuschlag von 20 % angemessen.Den Erwägungen und Darlegungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 6270/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Group2E GmbH, Pauline-Staegemann-Straße 6, 10249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Graf von und zu der Heyd und von Koppingen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 258343
- Schuldnerin -
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hat der In…
36g IN 6270/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Group2E GmbH, Pauline-Staegemann-Straße 6, 10249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Graf von und zu der Heyd und von Koppingen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 258343
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 6270/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Group2E GmbH, Pauline-Staegemann-Straße 6, 10249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Graf von und zu der Heyd und von Koppingen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 258343
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolven…
36g IN 6270/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Group2E GmbH, Pauline-Staegemann-Straße 6, 10249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Graf von und zu der Heyd und von Koppingen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 258343
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 30.09.2024 um 17:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Pariser Straße 42, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.09.2024
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