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Insolvenzprofil
Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 148559
EUID
DEK1101.HRB148559
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 51/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
17.04.2026
Vergütungsfestsetzung
18.09.2026
Einstellung des Verfahrens
18.09.2026
Schlussverteilung
01.10.2026
Frist zur Stellungnahme
13.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 behandelt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragen. Das Verfahren ist wegen Führungslosigkeit gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Mohamed Labiadh und Louis Lord Larbi. Am 17.04.2026 ist bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Bekanntmachung des Gerichts datiert vom 21.04.2026.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, übte sein Amt seit dem 30.06.2022 aus. Am 17.04.2026 ging beim Gericht die Anzeige des Insolvenzv…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, übte sein Amt seit dem 30.06.2022 aus. Am 17.04.2026 ging beim Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters ein, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Im weiteren Verlauf wurde am 18.09.2026 durch das Amtsgericht Hamburg die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung basierte auf der Schlussrechnung des Verwalters, wobei die Masse als Grundlage diente. Da keine Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben (0 Gläubiger), wurde die Mindestvergütung bzw. der ermittelte Regelsatz herangezogen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, hat am 17.04.2026 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht. Am 18.09.2026 hat das Gericht…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, hat am 17.04.2026 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht. Am 18.09.2026 hat das Gericht eine Vergütungsfestsetzung für den Verwalter getroffen und gleichzeitig die Beteiligten bis zum 13.11.2026 aufgefordert, im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Gegenstand der Stellungnahme sind die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sowie die Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO, die Schlussrechnung des Verwalters und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Der Stichtag für den schriftlichen Widerspruch gegen Forderungen ist der 13.11.2026.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, hat am 17.04.2026 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht. Am 18.09.2026 wurde ein Besch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 51/22 geführt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, hat am 17.04.2026 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht. Am 18.09.2026 wurde ein Beschluss erlassen, der die Beteiligten bis zum 13.11.2026 zur Stellungnahme zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO sowie zur Schlussrechnung und nachträglich angemeldeten Forderungen auffordert. Parallel dazu ist am selben Tag die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch das Gericht erfolgt. Am 01.10.2026 wurde bekanntgegeben, dass die Schlussverteilung stattfinden soll. Hiervon steht ein Betrag von 3.754,52 EUR zur Verfügung, während keine Forderungen angemeldet wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, wegen Führungslosigkeit gesetzlich vertreten du…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, wegen Führungslosigkeit gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Mohamed Labiadh und Louis Lord Larbi
ist am 17.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
67b IN 51/22
Amtsgericht Hamburg, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter H…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Herrn Louis Lord Larbi und Herrn Mohamed Labiadh
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 30.06.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 0 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 51/22
Amtsgericht Hamburg, 18.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter H…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Herrn Louis Lord Larbi und Herrn Mohamed Labiadh
ist am 20.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.11.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 niedergelegt.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 51/22
Amtsgericht Hamburg, 18.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, wegen Führungslosigkeit gesetzlich vertreten du…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 51/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148559 eingetragenen Grownchild Entertainment UG (haftungsbeschränkt), ehemals: Simon-von-Utrecht-Straße 1, 20359 Hamburg, wegen Führungslosigkeit gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Mohamed Labiadh und Louis Lord Larbi
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 0,00 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 3.754,52 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67b IN 51/22
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2026
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