Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Grund & Boden Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 276407
EUID
DED2601V.HRB276407
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1502 IN 4253/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Kanzlei
White & Case
Adresse
Widenmayerstraße 6, 80538 München
Telefon
+49 89 83931275 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anzeige der Masseunzulänglichkeit
30.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grund & Boden Management GmbH ist Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO eingetreten, was der Insolvenzverwalter am 30.04.2026 angezeigt hat. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi bestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grund & Boden GmbH & Co. Ottobrunner Straße 8 KG angemeldeten Forderungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1502 IN 4253/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grund & Boden Management GmbH, Berkheimer Straße 38, 73734 Esslingen am Neckar, vertreten durch den Geschäftsführer Michalak Christoph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 276407
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalt…
1502 IN 4253/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grund & Boden Management GmbH, Berkheimer Straße 38, 73734 Esslingen am Neckar, vertreten durch den Geschäftsführer Michalak Christoph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 276407
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 30.04.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1502 IN 4253/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grund & Boden Management GmbH, Berkheimer Straße 38, 73734 Esslingen am Neckar, vertreten durch den Geschäftsführer Michalak Christoph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 276407
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzve…
1502 IN 4253/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grund & Boden Management GmbH, Berkheimer Straße 38, 73734 Esslingen am Neckar, vertreten durch den Geschäftsführer Michalak Christoph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 276407
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi
Widenmayerstraße 6, 80538 München
Telefon: +49 89 83931275 0
Telefax: Fax: +49 89 83931275 9
Email: insomuenchen@whitecase.com
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Grund & Boden GmbH & Co. Ottobrunner Straße 8 KG, angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.06.2026
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