Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GSF - Gießerei Staßfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 26413
EUID
DEW1215.HRB26413
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 32/20 (351)
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Marco Hauer
Adresse
Bornitzer Mühlenweg 7, 06729 Elsteraue
Termine & Fristen
Fristende Beschwerde/Erinnerung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der GSF - Gießerei Staßfurt GmbH ist die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Dauer der Planüberwachung durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte gemäß den Regelungen der §§ 269 InsO, 6 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit den Maßgaben von § 2 InsVV auf einer Berechnungsgrundlage von 514.532,66 € unter Vornahme eines Abschlags von 50%. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Recht zu, mit der sofortigen Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR nicht übersteigt, mit der befristeten Erinnerung anzufechten. Die Frist für die Einlegung beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung bzw. nach Ablauf von zwei Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren GSF - Gießerei Staßfurt GmbH, Atzendorfer Straße 19, 39418 Staßfurt, Die Herstellung, Bearbeitung und Vertrieb von Sphäro- und Grauguss. (AG Stendal, HRB 26413), vertr. d.: Marco Hauer, OT Bornitz, Bornitzer Mühlenweg 7, 06729 Elsteraue, (Geschäftsführer), ist die Vergüt…
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren GSF - Gießerei Staßfurt GmbH, Atzendorfer Straße 19, 39418 Staßfurt, Die Herstellung, Bearbeitung und Vertrieb von Sphäro- und Grauguss. (AG Stendal, HRB 26413), vertr. d.: Marco Hauer, OT Bornitz, Bornitzer Mühlenweg 7, 06729 Elsteraue, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Dauer der Planüberwachung durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Die Vergütungsfestsetzung ist gemäß den Regelungen der §§ 269 InsO, 6 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit den Maßgaben von § 2 InsVV, einer Berechnungsgrundlage von 514.532,66 € und unter Vornahme eines Abschlags von 50% erfolgt.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann bzw. muss in den Fällen des § 130d ZPO als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
- 340 IN 32/20 (351) - (26.05.2025)
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